Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Verfahren der Mitbestimmung. Äußerungsfrist des Personalrats. Zustimmungsverweigerung. Abrede zwischen Dienststellenleiter und Personalrat. Mitbestimmung bei der Einstellung eines Angestellten
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, inwieweit der Personalrat vom Dienststellenleiter von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet werden muß, damit auf seinen Zustimmungsantrag hin die Äußerungsfrist des Personalrats zu laufen beginnt.
2. Voraussetzung einer schriftlichen Zustimmungsverweigerung des Personalrats ist, daß er die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme ausdrücklich verweigert. Eine schriftliche Erklärung des Personalrats dahin, daß er eine Entscheidung über die Zustimmung nicht treffen könne, ist keine schriftliche Verweigerung der Zustimmung.
3. Die Zustimmung des Personalrats zu einer seiner Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme gilt auch dann wegen Verstreichens der Äußerungsfrist als erteilt, wenn zwischen Dienststellenleiter und Personalrat eine Abrede besteht, daß sich der Dienststellenleiter in bestimmten Fällen darauf nicht beruft.
Normenkette
LPVG § 69 Abs. 2; BPersVG § 69 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 17.02.1982; Aktenzeichen PVS 28/81) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1982 – PVS 28/81 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Das Rektoramt der Universität Stuttgart schrieb am 9.5.1981 in der Stuttgarter Zeitung die Stelle eines graduierten Maschinenbauingenieurs der Vergütungsgruppe IV b BAT beim Dezernat VI Technik und Bauten aus. Es meldeten sich vier Bewerber, darunter der beim Institut für Maschinenbau und Getriebe als Werkstattleiter und Ausbilder tätige Mechanikermeister U., der auch Mitglied des Antragstellers ist, und der von außen kommende Ingenieur (grad.) R. Das Dezernat Technik und Bauten entschied sich nach Einstellungsgesprächen im Rektorat vom 7.7.1981 für den Bewerber R. und erbat mit Schreiben vom 9.7.1981 beim Rektoramt dessen Einstellung. In dem Schreiben wird als vorgesehene Eingruppierung angegeben IV b/IV a BAT. Weiter heißt es, Stellenvorgänger sei Herr Sch. Das Schreiben enthält eine eingehende Darstellung der vorgesehenen Tätigkeiten unter Angabe der jeweiligen Zeitanteile. Als Anlagen sind angegeben: Lebenslauf, Facharbeiterbrief, Ingenieurzeugnis, Beurteilung, 2 Zeugnisse.
Das Rektoramt beantragte mit einem am 16.7.1981 beim Antragsteller eingegangenen Schreiben die Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers R. in die Vergütungsgruppe IV b BAT. Dem Antrag beigefügt waren die Einstellungsbitte des Dezernats Technik und Bauten vom 9.7.1981 ohne Anlagen, zwei Schreiben dieses Dezernats vom 10.7.1981 unbekannten Inhalts und die Personalbogen aller Bewerber. Das Rektoramt führte in seinem Antrag an den Antragsteller aus: Der Vorgeschlagene erfülle nach der Tätigkeitsbeschreibung der Universitätseinrichtung die Tätigkeitsmerkmale eines Fachschulingenieurs der Vergütungsgruppe IV b BAT, Fallgruppe 21 („Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten”). Der Bewerber U. nehme zwar in seiner jetzigen Stelle gewisse ingenieurmäßige Tätigkeiten wahr und leiste dabei gute Arbeit. Die von ihm gewonnenen Erfahrungen erschienen indessen angesichts der Anforderungen der zu besetzenden Stelle nicht umfassend und breit genug. Es sei nicht zu erkennen, daß bei ihm die theoretischen Grundlagen, die von einem Ingenieur dieser Fachrichtung verlangt würden, gegeben seien.
Der Antragsteller beschloß in seiner Sitzung vom 20.7.1981 mangels umfassender Unterrichtung keine Entscheidung über die Zustimmung zur Einstellung treffen zu können. Mit einem am 24. oder 27.7.1981 beim Beteiligten eingegangenen Schreiben vom 24.7.1981 teilte der Antragsteller dies mit dem Hinweis mit, die Äußerungsfrist des Personalrats sei mangels umfassender Unterrichtung nicht in Gang gesetzt worden. Er bitte um nähere Informationen über die Gründe für die Auswahlentscheidung und über die zu übertragenden Tätigkeiten. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb der Bewerber R. als der bestgeeignete Bewerber erscheine. Es könne nicht genügen, daß die Erfahrungen des Bewerbers U. als nicht umfassend und breit genug bezeichnet und ihm die theoretischen Grundlagen, die von einem Ingenieur dieser Fachrichtung verlangt werden, abgesprochen würden. Die Fähigkeiten und theoretischen Grundkenntnisse müßten sich aus den zu übertragenden Tätigkeiten ergeben. Es werde um Mitteilung gebeten, ob beabsichtigt sei, dem Einzustellenden dieselben Tätigkeiten zu übertragen wie dem gegenwärt...