rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlassbeurteilung. Antizipierte Verwaltungspraxis. Beendigung des Auswahlverfahrens. Versetzung in den Ruhestand. Dienstzeugnis. Personalakte. Amtsbezeichnung. Bestenauslese. Beurteilung. Beurteilungsberater. Beurteilungsgespräch. Beurteilungskompetenz. Einstweiliger Rechtsschutz. Regelbeurteilung. Verwaltungsvorschrift. Beförderung. Antrag nach § 123 VwGO
Leitsatz (amtlich)
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Bewerberauswahl reicht es aus, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint. An der Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 – 4 S 2593/97 –, VBlBW 1998, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), wird nicht festgehalten.
2. Der Dienstherr darf anlässlich der Bewerbung eines lebensälteren Polizeivollzugsbeamten, der nach Nr. 2.3, 1. Spiegelstrich der am 01.01.2004 in Kraft gesetzten Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst – VwV-Beurteilung Pol – vom 22.10.2003 (GABl. S. 650) keiner Regelbeurteilung mehr unterliegt, nach pflichtgemäßem Ermessen eine Anlassbeurteilung erstellen und auf deren Grundlage über seine Beförderung entscheiden.
3. Zu den Anforderungen an die Beurteilungskompetenz von Beurteilern.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1; LBG §§ 11, 115; BeurtVO § 6 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 01.04.2005; Aktenzeichen 3 K 240/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 – 3 K 240/05 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der – nicht verlängerbaren – Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die vorgesehene Beförderung des Beigeladenen zum Ersten Polizeihauptkommissar zu vollziehen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Ein Beamter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das ggf. von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 16.06.2003 – 4 S 905/03 –, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beigeladene dem Antragsteller schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen v...