Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung. Eingruppierung. Absenkung der Eingangsbezahlung. Weigerungsgründe. Mitbestimmung bei der Eingruppierung eines Angestellten
Leitsatz (amtlich)
1. Infolge der auf 31.12.1983 ausgesprochenen Kündigung der Vergütungsordnung zum BAT ist die Mitbestimmung nach §76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG (Einstellung und, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Eingruppierung) hinsichtlich der Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe der arbeitsvertraglich anzuwendenden Vergütungsordnung eröffnet.
2. Die Mitbestimmung nach §76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG bezieht sich im Blick auf die Eingruppierung auf die Zuordnung in vorgegebene Entgeltgruppen, nicht jedoch darauf, welche Zuordnungsmerkmale für die einzelnen Entgeltgruppen allgemein maßgebend sein sollen und welches Entgelt für die einzelnen Entgeltgruppen allgemein bestimmt wird.
3. Die Eingruppierung eines Angestellten in eine bestimmte Vergütungsgruppe gilt gemäß §69 Abs. 2 Satz 5 LPVG als gebilligt, wenn der Personalrat die beantragte Zustimmung ausschließlich mit Gründen verweigert, die sich auf die Festlegung der Zuordnungsmerkmale oder auf die Höhe der in den Vergütungsgruppen vorgesehenen Vergütungen beziehen.
Normenkette
LPVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 76 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 26.09.1984; Aktenzeichen PVS 15/84) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 1984 – PVS 15/84 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Aufgrund der Absenkung der Eingangsbesoldung der Beamten und der Entschließung des Deutschen Bundestags vom 9.12.1983, eine solche Absenkung auch im Tarifbereich durchzuführen, kündigten der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) zum BAT zum 31.12.1983. Das Finanzministerium Baden-Württemberg erließ unter dem 27.12.1983 eine Verwaltungsvorschrift „über die Absenkung der Eingangsbezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes” (GABl. 1984 S. 38). Danach ist, wenn nach dem 31.12.1983 ein Angestelltenverhältnis begründet wird, ohne daß es unmittelbar an ein vor dem 1.1.1984 bestehendes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst anschließt, die Anwendung der Vergütungsordnung in der am 31.12.1983 geltenden Fassung arbeitsvertraglich zu vereinbaren, und zwar mit in den Nrn. 3.1 und 3.2 der Verwaltungsvorschrift näher bestimmten Maßgaben. Nach Nr. 3.1 wird der Angestellte, der die Tätigkeitsmerkmale einer der dort bezeichneten Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung erfüllt, bis zum Ablauf einer Frist von drei bzw. vier Jahren „in die jeweils nächstniedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert” (wobei die jeweils nächstniedrigere Vergütungsgruppe angegeben ist). Ein Angestellter, der die Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b erfüllt, wird danach bis zum Ablauf von drei Jahren in die Vergütungsgruppe V c „eingruppiert”.
Das … Baden-Württemberg teilte mit Schreiben vom 21.5.1984 dem antragstellenden Personalrat des … mit: Es werde vorgeschlagen, Herrn … zum 1.7.1984 einzustellen und ihm den Arbeitsplatz eines Fachgebietsleiters zur Probe und Einarbeitung zu übertragen. Die von ihm nicht nur vorübergehend auszuführende Tätigkeit entspreche derzeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a BAT. Bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung richte sich die Höhe der Grundvergütung und sonstiger Leistungen, soweit diese nach der Grundvergütung bemessen seien, nach der Vergütungsgruppe V c BAT (Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 27.12.1983). In dem Schreiben wurde abschließend um Zustimmung gebeten.
Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 29.5.1984, er stimme der Einstellung zu, nicht aber der beabsichtigten Eingruppierung in die niedrigere Stufe V c BAT anstatt in die Stufe V b BAT. Er berief sich auf §82 Nr. 1 und Nr. 2 LPVG. Die vorgesehene Eingruppierung sei rechtswidrig. Sie verletze die Vergütungsordnung (die entweder trotz Kündigung wegen deren Unwirksamkeit gelte oder gemäß §4 Abs. 5 TVG nachwirke), verletze daher den Eingruppierungsanspruch nach §22 Abs. 1 BAT und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz gerechter Behandlung aller Beschäftigten. Nach §67 Abs. 1 S. 1 LPVG seien alle Angehörigen einer Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu behandeln. Es sei jedoch in höchstem Maße unbillig, wenn Angestellte aufgrund einseitiger Richtlinien der Arbeitgeber unterschiedlich bezahlt würden.
Mit Schreiben an den Antragsteller vom 5.6.1984 vertrat das … die Auffassung, ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne von §82 LPVG sei nicht gegeben, die Verweigerung der Zustimmung habe mithin keine rechtliche Wirkung, so daß die Zustimmung als erteilt gelte (§69 Abs. 2 S. 5 LPVG) und es keiner Durchführung eines Einigungsverfahrens bedürfe. Ein Verstoß im Sinne v...