Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung. Arbeitszeit. Überzeitarbeit. Mitbestimmung bei der Anordnung von Überzeitarbeit
Leitsatz (amtlich)
Die Mitbestimmung aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) erfaßt nicht eine Regelung über die zeitliche Lage von Überzeitarbeit, die nur für einen einzelnen Tag erlassen wird (hier: Überzeitarbeit von einer Stunde in der Briefverteilung eines Postamts).
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1 Abs. 4
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 04.08.1989; Aktenzeichen B-PVG/89) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. August 1989 – B – PVG/89 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist Personalrat eines
In der Eingangsverteilung Kurzbriefe des … (Stelle 148) werden werktäglich frühmorgens (so montags von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr, dienstags von 4.00 Uhr bis 8.00 Uhr) von Teilzeitkräften die eingegangenen Briefsendungen auf die einzelnen Zustellbezirke verteilt. Es handelt sich dabei durchgehend um Frauen. Diese Teilzeitkräfte haben 24-Wöchenstunden-Verträge. Am 6. und 7.2.1989 bildeten sich in der Eingangsverteilung Kurzbriefe Rückstände. Es waren vor allem 33.000 Drucksachen noch nicht verteilt. Diese Rückstände waren dadurch entstanden, daß die Drucksachen zusätzlich zu den normalen Eingängen verspätet bei dem Postamt eingetroffen waren. Dabei reichten die Einlieferungstage zurück bis 27.1.1989. Dieserhalb wurde am 6.2.1989 (Rosenmontag) vor Schichtbeginn eine Überzeitstunde eingelegt. Dabei konnten die Rückstände nicht ausreichend abgebaut werden. Im Hinblick darauf wollte der Vorsteher der Stelle 148 für den 6.2.1989 noch eine nachgeschaltete Überzeitstunde anordnen. Diese Absicht gab er mit Rücksicht die Wünsche der betroffenen Teilzeitkräfte auf. Der Vorsteher der Stelle 148 ordnete indessen noch am Morgen des 6.2.1989 mündlich an, daß die in der Eingangsverteilung Kurzbriefe tätigen Teilzeitkräfte am nächsten Morgen (Fastnachtsdienstag) erneut ab 8.00 Uhr eine Stunde Überzeitarbeit leisten sollten. Der Antragsteller, der dies erfahren hatte, wandte sich noch am 6.2.1989 beim Beteiligten schriftlich gegen die Anordnung: Die von der Anordnung betroffenen Beschäftigten hätten für Fastnachtsdienstag meist bereits familiäre Festlegungen getroffen. Die Ehemänner der Kolleginnen würden an diesem Tag meist nicht arbeiten, die Kinder hätten an diesem Tag schulfrei. Im übrigen würde sich infolge des späteren Verteilungsschlusses der Beginn der Briefzustellung in der Stadt verzögern. Da indessen die Innenstadt wegen des um 14,00 Uhr beginnenden Fastnachtsumzuges abgesperrt sei, könnten an diesem Tag die während der Überzeitarbeit verteilten Drucksachen ohnehin kaum zugestellt werden. Der Antragsteller erörterte noch am gleichen Tage die Angelegenheit mit dem Beteiligten. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Die Anordnung blieb aufrechterhalten, zumal am 7.2.1989 erneut unvorhergesehen viel Drucksachen eingetroffen waren. Die betroffenen Beschäftigten leisteten am Morgen des 7.2.1989 die angeordnete Überzeitstunde. Der Beteiligte vertrat in einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 10.2.1989 die Auffassung, die Anordnung der Überzeitarbeit habe nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen. Wegen der angewachsenen Rückstände habe nur durch die Festlegung der Überstunde auf Fastnachtsdienstag 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr eine weitere drohende Verschlechterung der Dienstleistung abgewendet werden können. Da der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung im wesentlichen darauf stütze, wegen anderweitiger persönlicher Festlegungen der betroffenen Beschäftigten komme der Fastnachtsdienstag für die Leistung von Überstunden nicht in Betracht, sei von vornherein kein Raum für eine Erörterung über die Festlegung des Beginns und Endes der Arbeitszeit an diesem Tag möglich gewesen. Diese Wünsche hätten mit dem dienstlichen Erfordernissen nicht in Einklang gebracht werden können. Mit Beschwerden von Postkunden hätte unter diesen Umständen gerechnet werden müssen. Die Bewertung der Gründe des Antragstellers führe zu dem Ergebnis, daß sich der Antragsteller selbst seines Rechtes begeben habe. Abgesehen hiervon hätte das Ende eines Mitbestimmungsverfahrens nicht abgewartet werden können.
Der Antragsteller hat im April 1989 das Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß die Anordnung von Überzeitarbeit für die nicht vollbeschäftigten Arbeiterinnen der Verteilung Kurzbriefe auf 7.2.1989 sein Beteiligungsrecht verletzte. Das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen …) sei bei der Anordnung von Überstunden gegeben, da eine solche Anordnung notwendigerweise Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verändern würden. Hier gehe es ausschließlich um die M...