Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlages. Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2000 – 7 K 528/00 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 14.726,– DM festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit dieser Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 40 Abs. 5 i.V.m. § 40 Abs. 2 BBesG nicht erfüllt. Aus dem Antragsvorbringen des Klägers ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall, dass beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, bereits entschieden, dass die im Bundesbesoldungsgesetz und im Bundeskindergeldgesetz getroffene, an die Kindergeldgewährung anknüpfende Konkurrenzregelung noch mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, da durch sie die amtsangemessene Alimentation nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1992, NJW 1993, 1410 = ZBR 1993, 84). Davon ist auch in Fällen der vorliegenden Art auszugehen. Ebenso ist ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht ersichtlich, da die Bevorzugung desjenigen Elternteils, der seinem Kind gegenüber die Betreuungsleistung übernimmt, sachgerecht und deshalb nicht willkürlich ist. Auch von einer mittelbaren Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach Maßgabe des europäischen Gemeinschaftsrechts kann nicht die Rede sein. Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, dass es einleuchtend ist, dass unabhängig von der rechtlichen Gleichwertigkeit der tatsächlichen Betreuungsleistung und der finanziellen Unterhaltsleistungen derjenige Elternteil die Hauptbelastung trägt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Anknüpfung hieran ist daher auch für die Zahlung des gesetzlich nur einmal vergebenen Familienzuschlags nicht sachwidrig.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Es kann offen bleiben, ob der Kläger hinreichend konkrete oder lediglich allgemeine Rechtsfragen geklärt haben will und ob er die Entscheidungserheblichkeit der von ihm genannten Rechtsfragen im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreic...