Leitsatz (amtlich)

›Die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene vorübergehende Umsetzung eines Polizeibeamten innerhalb der Dienststelle für die Dauer von zwei Monaten unterliegt nicht der Mitwirkung der Personalvertretung.‹

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Entscheidung vom 28.03.2003; Aktenzeichen 14 K 376/03)

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene Umsetzung eines Polizeibeamten für die Dauer von zwei Monaten der Mitwirkung des Antragstellers unterliegt.

Aufgrund vermehrter Personalabgänge durch Wegversetzungen und Zulassungen zur Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst verringerte sich die Arbeitsstärke der Dienstgruppen des Polizeireviers Pforzheim-Nord im Jahre 2002 derart, dass ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb in Frage gestellt war. Der Beteiligte versuchte dem entgegenzuwirken, indem er dem Polizeirevier Pforzheim-Nord vorübergehend Polizeibeamte seiner Dienststelle aus anderen Dienstorten zuteilte. Mit Schreiben vom 15.10.2002 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller davon, dass u.a. beabsichtigt sei, Polizeihauptmeister Sch. vom Polizeiposten Neulingen für vier Monate dem Polizeirevier Pforzheim-Nord zuzuteilen. Der Antragsteller lehnte diese Maßnahme durch Schreiben vom 16.10.2002 ab mit der Begründung, die Belastungen der einzelnen Polizeiposten sei noch nicht umfassend geprüft worden. In einem Einigungsgespräch am 24.10.2002 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, aufgrund der vorgezogenen Umsetzung eines anderen Polizeibeamten zum Polizeirevier Pforzheim-Nord könne die Zuteilung von Polizeihauptmeister Sch. auf nur zwei Monate beschränkt werden. Mit Verfügung des Beteiligten vom 28.10.2002 wurde Polizeihauptmeister Sch. aus dringenden dienstlichen Gründen für die Zeit vom 01.11.2002 bis 31.12.2002 dem Polizeirevier Pforzheim-Nord zugeteilt. Der Antragsteller erhielt davon Nachricht. Die Maßnahme trat am 05.11.2002 in Kraft.

Am 05.02.2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt festzustellen, dass bei der vorübergehenden Umsetzung des Polizeihauptmeisters Sch. zum Polizeirevier Pforzheim-Nord vom 01.11. bis zum 31.12.2002 sein Mitwirkungsrecht nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 5, 90 Abs. 3 LPVG verletzt worden sei. Er hat geltend gemacht, der Beteiligte habe ihn in jüngerer Zeit bei der Durchführung von Umsetzungsmaßnahmen, die nicht auf Dauer angelegt gewesen seien, auch dann nicht beteiligt, wenn sie mit einer Ortsveränderung verbunden gewesen seien, und dadurch sein Mitwirkungsrecht aus §§ 75 Abs. 1 Nr. 5, 90 Abs. 3 LPVG verletzt. Eine Einschränkung des Beteiligungsrechts der Personalvertretung dahingehend, dass vorübergehende oder befristete Umsetzungen von der Mitwirkung ausgeschlossen seien, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundespersonalvertretungsgesetz könne auf die Regelungen des Landespersonalvertretungsrechts nicht übertragen werden.

Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Zuteilung des Polizeihauptmeisters Sch. zum Polizeirevier Pforzheim-Nord habe es sich nicht um eine beteiligungspflichtige Umsetzung gehandelt. Bei dieser und ähnlichen, zeitlich befristeten Personalmaßnahmen handele es sich gerade nicht um Umsetzungen im personalvertretungsrechtlichen Sinne, weil den Beamten der bisherige Aufgabenbereich nicht auf Dauer entzogen werde. Aus dienstlichen Gründen sei nur vorübergehend eine andere Verwendung notwendig geworden. Seit Jahren werde eine mitwirkungspflichtige Umsetzung dann angenommen, wenn dem betroffenen Beamten der bisherige Aufgabenbereich auf Dauer entzogen, ihm stattdessen ein neuer Aufgabenbereich zugewiesen werde und diese Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sei. Andere vorübergehende Personalmaßnahmen würden mit nichttechnischen Begriffen wie Zuteilung, Zuweisung usw. bezeichnet. Der Antragsteller erhalte im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit jeweils Mehrfertigungen von solchen nichtbeteiligungspflichtigen Personalverfügungen und bekomme darüber hinaus ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn eine solche Maßnahme länger als zwei Monate andauern solle und mit einem Dienstortwechsel verbunden sei. Deshalb könne von einer Verletzung personalvertretungsrechtlicher Mitwirkungsrechte keinesfalls die Rede sein.

Mit Beschluss vom 28.03.2003 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - den Antrag abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, der Antrag sei trotz Ablaufs der befristeten Umsetzung zulässig, weil sich ähnliche Personalausgleichsmaßnahmen in der Dienststelle des Beteiligten auch in Zukunft wiederholen würden. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Umsetzungen, die nur vorübergehend beabsichtigt und deshalb zeitlich befristet seien, seien nicht beteiligungspflichtig. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 LPVG habe der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten mitzubestimmen bei Umsetzung innerhalb der ...

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