Entscheidungsstichwort (Thema)
Status. höchstpersönlich. Tod Kläger. Feststellung der Eigenschaft als Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG
Leitsatz (amtlich)
Der Status nach Art. 116 Abs. 1 GG ist – wie der Status der Staatsangehörigkeit – höchstpersönlicher Natur und kann von den Erben des Statusinhabers nach dessen Tod nicht geltend gemacht werden.
Im Statusrechtsstreit tritt durch den Tod des Klägers die Erledigung der Hauptsache ein, der zur Vermeidung eines Prozessurteils durch Abgabe einer Erledigungserklärung seitens der Erben Rechnung zu tragen ist.
Normenkette
GG Art. 116 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Gerichtsbescheid vom 11.12.1996; Aktenzeichen 13 S 416/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 1996 – 17 K 813/95 – wird zurückgewiesen.
Die Erben des Klägers tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 8.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am 10.3.1971 in Ordshonikidze geborene, am 1.3. oder 2.3.1997 verstorbene Kläger war Staatsangehöriger der russischen Föderation. Er reiste am 6.8.1990 zusammen mit weiteren Angehörigen in das Bundesgebiet ein, nachdem das Bundesverwaltungsamt im so genannten D1-Verfahren auf Antrag eines im Bundesgebiet ansässigen Verwandten die Übernahme genehmigt hatte. Der Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises A blieb erfolglos. Am 20.2.1995 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass er Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.1996 17 K 813/95 – hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Am 10.1.1997 hat der Kläger Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Einzelnen ausführt, dass sein Status nach Art. 116 Abs. 1 GG mit seiner Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland begründet worden sei. Der Anregung des Senats, den Rechtsstreit nach dem Tod des Klägers in der Hauptsache für erledigt zu erklären, sind die Prozessbevollmächtigten nicht gefolgt. Sie machen geltend, das Verfahren werde von den Erben weitergeführt. Diese hätten Anspruch darauf, dass der Status des Klägers als Deutscher festgestellt werde. Von der Staatsangehörigkeit hingen das Erbrecht sowie die anderen zivilrechtlichen staatsangehörigkeitsbezogenen Rechte ab. Dass die Erben auch ein persönliches Interesse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Staatsangehörigkeit hätten, ergebe sich nicht nur aus dem Erbrecht, sondern auch aus dem Staatsangehörigkeitsrecht selbst. Die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen sei nämlich auch für die Staatsangehörigkeit der Erben bestimmend. Dies gelte auch für den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG. Es werde beantragt, die Mutter des Klägers als Zeugin dafür zu vernehmen, dass der Kläger überwiegend deshalb seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt habe, weil er auf Grund der Abhängigkeit von den anderen Familienangehörigen im Herkunftsgebiet nicht mehr existenzfähig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.12.1996 – 17 K 813/95 – zu ändern und festzustellen, dass er Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Staatsangehörigkeitsbehörde und der Vertriebenenbehörde beim Landratsamt Heidenheim, die Ausländerakten der Stadt Heidenheim, die Akten des Bundesverwaltungsamts sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart – 17 K 813/95 – vor.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise und zur Sache Stellung zu nehmen (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die noch ohne Zulassung (§ 124 VwGO) statthafte (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 6. VwGOÄndG) Berufung ist zulässig. Den Anforderungen, die an den nach § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F. erforderlichen „bestimmten” Antrag zu stellen sind, ist genügt (vgl. dazu im Einzelnen das Senatsurteil vom 3.3.1999 – 13 S 313/97 – im Verfahren der Schwester des Klägers).
Die Berufung ist aber nicht begründet. Dies folgt schon daraus, dass die Klage nach dem Tod des Klägers unzulässig geworden ist. Im Falle des Todes einer natürlichen Person tritt bei höchstpersönlichen, nicht übertragbaren Rechten und Pflichten die Erledigung der Hauptsache ein (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 61 RdNr. 10; BVerwG, Beschluss vom 15.2.1963, DVBl. 1963, 523), der zur Vermeidung eines Prozessurteils durch Abgabe einer Erledigungserklärung ...