Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Schulung von Personalratsmitgliedern über „Eingruppierungsrecht des BAT”. Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung
Leitsatz (amtlich)
Auch die Schulung mehrerer Personalratsmitglieder über das „Eingruppierungsrecht des BAT” kann bei entsprechendem Arbeitsanfall im Personalrat erforderlich sein.
Normenkette
LPVG § 47 Abs. 5; BPersVG § 46 Abs. 6
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 04.06.1986; Aktenzeichen PVS 16/86) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juni 1986 – PVS 16/86 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Feststellung hinsichtlich der Verpflichtung zur Freistellung auf drei Halbtage bezieht.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller vertritt 3.900 Beschäftigte. Die Amtszeit seiner Mitglieder nach der letzten Wahl begann am 1.6.1985. Der Antragsteller besteht aus 19 Mitgliedern, die Gruppe der Angestellten stellt hiervon 13. Der Antragsteller hat zur Vorberatung der Angelegenheiten mehrere Ausschüsse gebildet, darunter einen aus 6 Mitgliedern bestehenden Personalausschuß. Mitglieder des Personalausschusses sind die der Gruppe der Angestellten angehörenden Mitglieder … sowie ein der Gruppe der Beamten und ein der Gruppe der Arbeiter angehörendes Personalratsmitglied. Das erstgenannte Personalratsmitglied ist zusätzlich Leiter des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Frau … zusätzlich Mitglied des Ausschusses für Arbeitsplatzgestaltung. Alle Mitglieder des Personalausschusses sind für die Personalratstätigkeit je zur Hälfte freigestellt. Ferner sind je zur Hälfte freigestellt der Vorsitzende des Antragstellers und ein weiteres Vorstandsmitglied. Insgesamt sind acht Personalratsmitglieder je zur Hälfte freigestellt. Das Personalratsmitglied gehört dem Antragsteller seit 27.10.1983 an, das Personalratsmitglied … seit 1.6.1985. Beide haben bisher an einem Seminar „Einführung in das Landespersonalvertretungsgesetz” teilgenommen.
Im Personalausschuß wird die Behandlung von Personalratsangelegenheiten in der Weise vorbereitet, daß die anfallenden Personalangelegenheiten einzelnen Mitgliedern des Personalausschusses zugewiesen werden. Diese haben dann die Personalangelegenheiten im Personalrat zu vertreten. Die Personalangelegenheiten der Angestellten werden in der Regel auf die vier der Gruppe der Angestellten angehörenden Mitglieder des Personalausschusses im Wechsel zugeteilt. Durchschnittlich fallen wöchentlich im Angestelltenbereich an 5 bis 6 Einstellungen, 1 Umgruppierung, 1 bis 2 Anträge von Beschäftigten auf Höhergruppierung. Die Personalausschußmitglieder … haben ein Seminar zum Eingruppierungsrecht des BAT besucht.
Der Antragsteller beschloß am 19.2.1986, auch die beiden Angestelltenvertreter … zu dem von der Gewerkschaft ÖTV in der Zeit vom 11. bis 13.6.1986 in Bartholomä veranstalteten Seminar ST 14 „das Eingruppierungsrecht des BAT” zu entsenden. Mit Schreiben vom gleichen Tage beantragte der Antragsteller hierzu beim Beteiligten die Freistellung beider Personalratsmitglieder und die Übernahme der entsprechenden Kosten (204,– DM je Mitglied zuzüglich Fahrtkosten). Der Beteiligte lehnte mit Schreiben vom 26.2.1986 die Übernahme der Kosten für zwei Personalratsmitglieder ab. Die Kostenübernahme für ein Personalratsmitglied werde geprüft. Nach einer Besprechung zwischen Dienststelle und Vorstand des Antragstellers blieb dieser bei seinem Beschluß, und er beantragte mit Schreiben vom 3.4.1986 erneut die Freistellung mit Kostenübernahme für beide Personalratsmitglieder. Dem entgegnete das Rektoramt mit Schreiben vom 29.4.1986 unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.1982 (PersV 1983, 374 = ZBR 1983, 165), es bestehe Bereitschaft, für ein Personalratsmitglied die Kosten zu übernehmen.
Der Antragsteller hat Mitte Mai 1986 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat das Rektoramt das Personalratsmitglied – zur Teilnahme an dem Seminar unter Zusage der Kostenübernahme freigestellt.
Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht zuletzt beantragt, festzustellen, daß die Dienststelle verpflichtet ist, das Personalratsmitglied für die Teilnahme an dem Seminar freizustellen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wegen der Kündigung der Vergütungsordnung zum BAT durch die Arbeitgeberseite sei das in § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG geregelte Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung der Angestellten aufgelebt. Deshalb bedürften beide Personalratsmitglieder als Mitglieder des Personalausschusses der Schulung auf dem Gebiet des Eingruppierungsrechts. Es erscheine ausgeschlossen, daß ein Personalratsmitglied den Kurs besuche und dann die übrigen Mitglieder über das Gelernte unterrichte.
Der Beteiligte ist entgegengetreten. In Eingruppierungsfragen sei auch der Vorsitzende...