Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsrecht: Arzt. Zahnarzt. Heilpraktiker. Tierarzt. Fleischbeschauer. Europäischer Rechtsanwalt. Solicitor. Eignungsprüfung. Zulassung. Abgeschlossene Berufsausbildung. Attorney at Law. Qualified Lawyers Transfer Test (QLTT). Zulassung zur Eignungsprüfung. Antrag auf Zulassung der Berufung
Leitsatz (amtlich)
Allein der Abschluss einer Berufsausbildung eines Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (hier: Österreich), die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (hier: Zulassung als solicitor in Großbritannien) berechtigt, begründet keinen Anspruch auf Teilnahme an der Eignungsprüfung zur Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, wenn die Berufsausbildung nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (hier: USA) stattgefunden hat.
Normenkette
EuRAG § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2; EWGRL 89/48 Art. 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Urteil vom 13.01.2005; Aktenzeichen 4 K 3419/04) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 – 4 K 3419/04 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 – 9 S 1343/03 –, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 – 9 S 2492/03 –). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Senat teilt vielmehr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger die Zulassung zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 19 Abs. 2 des als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte vom 09.03.2000 (BGBl I S. 2000, 182) beschlossenen Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.10.2003, BGBl I S. 2074) – EuRAG – mit Recht versagt wurde, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt.
Nach § 16 Abs. 1 EuRAG kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Allerdings berechtigt nach § 16 Abs. 2 EuRAG eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattgefunden hat, zur Ablegung der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von demjenigen der genannten Staaten bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat. Teil 4 des Gesetzes vom 09.03.2000, also die §§ 16 bis 24 EuRAG, enthält im Wesentlichen die Vorschriften des zuvor geltenden Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 06.07.1990 (BGBl. I S. 1374) für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne vorherige Berufstätigkeit in Deutschland und dient der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG L 19 S. 16;) – RL 89/48/EWG –. Diese sog. Diplomanerkennungsrichtlinie dient ihrerseits dem Ziel, zur Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr den Angehörigen von Mitgliedsta...