Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung. Personalwohnhaus Umbau. Personalunterkunft. Werkdienstwohnung. Wohlfahrtseinrichtung. Sozialeinrichtung. Verwaltung. Mitbestimmung beim Umbau des Personalwohnhauses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwei zu einem Krankenhaus gehörende 11stöckige Personalwohnhäuser mit über 160 möblierten Ein- und Zweizimmerappartements, die an Beschäftigte des Krankenhauses im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen werden, sind eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG.

2. Der Umbau eines solchen Personalwohnhauses unterliegt als Maßnahme der Verwaltung der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift.

 

Normenkette

LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 6; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 5; LPVG § 78 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 75 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 565e

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 05.09.1989; Aktenzeichen 8 K 10/89)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 24.04.1992; Aktenzeichen 6 P 33.90)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. September 1989 – 8 K 10/89 – wird festgestellt: Dem Antragsteller stand bei der Umwandlung von Waschräumen in Wohnräume im Personalwohnhaus … das Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG zu. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die … (Dienststelle), bei welcher der Antragsteller gebildet ist, betreibt ein Krankenhaus. Diesem sind die beim Krankenhaus stehenden beiden 11stockigen Personalwohnhäuser … zugeordnet. In den beiden Personalwohnhäusern befanden sich 126 Einzimmer-Appartements von je etwa 24 Quadratmetern Größe und 42 Zweizimmer-Appartements von je etwa 44 Quadratmetern Größe, jeweils einschließlich Flur, Toilette, Bad und Küchenzeile. Dazu stand jedem Appartement ein Kellerraum von 1/9 bis 3,5 Quadratmetern zur Verfügung. In jedem Stockwerk befanden sich ein Wasch- und Putzraum von 22,40 Quadratmetern Größe, in welchem jeweils eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner aufgestellt waren, sowie ein Abstell- und Müllraum von 9,76 Quadratmetern Größe.

In den Mietverträgen der Bewohner heißt es in § 1 Abs. 2:

„Dem Mieter stehen die ihm zugewiesenen Räume zu seiner ausschließlichen persönlichen Nutzung bzw. zum Wohnen für … Person/-en zur Verfügung. Der Mieter hat das Recht zur Mitbenutzung zentraler Einrichtungen entsprechend der jeweils gültigen Hausordnung.”

Nach § 2 Abs. 1 der Mietverträge richtet sich das Nutzungsentgelt/der Mietzins nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16.3.1974 in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 3 Abs. 2 der Mietverträge endet die Mietzeit spätestens mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses.

Die Dienststelle beabsichtigte 1988, zur Erweiterung des Wohnangebots in den beiden Häusern die auf jedem Stockwerk befindlichen Wasch- und Putzräume in Appartements umzubauen und dafür jeweils die Abstell- und Müllräume zusammenzulegen und als Waschräume einzurichten, in denen nunmehr die Waschmaschine und der Trockner aufgestellt werden. Zusätzlich sollte die Möglichkeit zum Wäschetrocknen auf der Leine in einer zentralen Räumlichkeit des Untergeschosses eingerichtet werden. Dadurch sollten in jedem der beiden Häuser zehn neue Appartements geschaffen werden.

Entsprechende Mittel bewilligte der Spitalausschuß des Gemeinderats am 16.3.1989 zunächst für den Umbau des Personalwohnhauses … Diese Umbauten wurden inzwischen durchgeführt,

Der Antragsteller trat im Februar 1989 an den Beteiligten heran, er möge in der Angelegenheit das Mitbestimmungsverfahren einleiten. In einem Schreiben vom 31.3.1989 machte er dazu geltend, die Mieter der von der Maßnahme betroffenen beiden Häuser wollten die aus den geplanten Umbaumaßnahmen sich ergebenden Einschränkungen ihrer mietvertraglichen Rechte nicht hinnehmen. Dieses Anliegen unterstütze er. In einem weiteren Schreiben vom 11.4.1989 verwies er auf das in § 78 Abs. 1 Nr. 2 LPVG enthaltene Mitbestimmungsrecht („Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt oder für die die Beschäftigungsdienststelle ein Vorschlags recht hat, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen”). Der Beteiligte sah demgegenüber die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungsrechts nicht für gegeben an.

Der Antragsteller hat im Mai 1989 das Verwaltungsgericht Freiburg – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß ihm hinsichtlich der Umwandlung von Waschräumen in Wohnungen in den Personalwohnhäusern das Mitbestimmungsrecht aus § 78 Abs. 1 Nr. 2 LPVG zusteht. Es gehe hier um die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen für Wohnungen. Die Umbaumaßnahmen hätten eine Neufestsetzung der Hausordnung zur Folge.

Der Beteiligte ist entgegengetreten. Die Umwandlung der Wasch- und Putzräume erfülle nicht den vom Antragsteller angezogenen Mitbestimmungstatbestand. Die im Personalwohnhaus geltenden allgemeinen Nutzungsbedingungen würden nicht berührt. Die Mieter kön...

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