Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Mitbestimmungsverfahren. Äußerungsfrist Abkürzung. Mitbestimmung bei der Weiterbeschäftigung einer Angestellten
Leitsatz (amtlich)
Die Dienststelle ist im Fall der beabsichtigten Weiterbeschäftigung eines befristet eingestellten Angestellten nach § 69 Abs. 2 Satz 4 LPVG befugt, die Äußerungsfrist des Personalrats auf sieben Arbeitstage abzukürzen, um die Dauer einer Unterbrechung der Beschäftigung des Angestellten möglichst kurz zu halten (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 19.1.1993 – PL 15 S 384/92 –).
Normenkette
LPVG § 69 Abs. 2 S. 4; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 4
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 14.10.1992; Aktenzeichen PVS-L 18/92) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1992 – PVS-L 18/92 – geändert. Die Anträge des Antragstellers werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Das Rektoramt der Universität stellte zum 1.9.1987 Frau Sybille B. (später Z.) als chemisch-technische Assistentin beim Institut für … für das Projekt … ein; das Arbeitsverhältnis wurde bis 30.6.1992 befristet.
Unter dem 6.5. / 1.6.1992 bat das Institut das Rektoramt, den Arbeitsvertrag der Angestellten bis 31.12.1993 zu verlängern. Das betreffende Projekt laufe noch bis Ende 1993.
Mit Schreiben an den antragstellenden Personalrat der Universität vom 24.6.1992 – am selben Tag (Mittwoch) bei diesem eingegangen – beantragte das Rektoramt die Zustimmung zur Weiterbeschäftigung der Angestellten ab 1.7.1992 (Mittwoch) bis 31.12.1993. Zugleich erklärte das Rektoramt, es müsse in dem zeitlich besonders dringenden Fall die Äußerungsfrist auf sieben Arbeitstage abkürzen.
Mit Schreiben an das Rektoramt vom 7.7.1992 – am selben Tag dort eingegangen – verweigerte der Antragsteller die Zustimmung, wobei er zur Begründung angab: Die beabsichtigte Befristung bis 31.12.1993 sei unzulässig, da die Angestellte am 31.8.1992 die tarifvertragliche Fünfjahresgrenze für eine befristete Beschäftigung erreiche. Er sei weder rechtzeitig beteiligt noch umfassend unterrichtet worden. Die abgekürzte Äußerungsfrist wäre am 3.7.1992, also zwei Tage nach dem vorgesehenen Beginn der Weiterbeschäftigung, abgelaufen. Die Äußerungsfrist sei jedoch zu Unrecht abgekürzt worden, so daß sie erst am 8.7.1992 ablaufe. Im übrigen habe er nicht die der Dienststelle verfügbaren Unterlagen über Laufzeit, Personalmittel und Aufgaben des fraglichen Projekts erhalten. Die verspätete und unzureichende Unterrichtung sowie die Abkürzung der Äußerungsfrist verfolgten offensichtlich den Zweck, den Abschluß eines Arbeitsvertrags auf unbestimmte Zeit zu umgehen.
Unter dem 9.7.1992 teilte das Rektoramt dem Antragsteller mit, die vorgebrachten Gründe seien unbeachtlich, weil der Personalrat bezüglich der Befristung von Arbeitsverhältnissen kein Mitbestimmungsrecht habe. Das Rektoramt schloß mit Frau Z. einen neuen Arbeitsvertrag ab 4.7.1992 für die Zeit bis 31.12.1993.
Unter dem 30.9.1992 bat das Rektoramt den Antragsteller nochmals, einer Weiterbeschäftigung der Angestellten bereits ab 1.7.1992 bis 31.12.1993 zuzustimmen. Mit Schreiben vom 14.10.1992 verweigerte der Antragsteller weiterhin die Zustimmung, da die Befristung bis 31.12.1993 gegen Tarifvertragsrecht verstoße. In dem Schreiben hieß es ferner: Sollte das Rektoramt die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich halten, müsse der neue Arbeitsvertrag jedenfalls entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen unmittelbar an den vorangegangenen anschließen. Es sei nicht hinnehmbar, daß die Angestellte wegen einer zeitlichen Lücke zwischen dem früheren und dem neuen Arbeitsvertrag Nachteile erleide, die das Rektoramt durch schleppende Bearbeitung verursacht habe.
Bereits am 20.8.1992 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – angerufen. Er hat beantragt,
festzustellen, daß der beteiligte Rektor das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Einstellung im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung der Frau Z. über den 1.7.1992 hinaus verletzt hat.
Der Antragsteller hat vorgetragen: Zwingende Gründe, die eine Abkürzung der Äußerungsfrist hätten rechtfertigen können, seien nicht vorhanden gewesen. Das Rektoramt sei vielmehr in Zeitnot geraten, da es sich nicht um das Mitbestimmungsrecht gekümmert habe. Das Mitbestimmungsrecht sei schon deshalb verletzt worden, weil die Maßnahme vor Abschluß des Beteiligungsverfahrens durchgeführt worden sei. Auch die abgekürzte Äußerungsfrist wäre erst nach dem 1.7.1992 abgelaufen. Die Angestellte sei jedoch durchgehend an dem Institut weiterbeschäftigt worden. Schließlich habe er zu Recht die Zustimmung verweigert; denn die höchstmögliche Zeitdauer für eine befristete Beschäftigung sei überschritten.
Der beteiligte Rektor ist entgegengetreten. Der Antragsteller habe kein Rechtsschutzinteresse; denn seine Äußerung vom 14.10.1992 sei a...