Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst der Württembergischen Landeskirche. Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 10.05.2000; Aktenzeichen 17 K 1930/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.01.2004; Aktenzeichen 2 BvR 1978/00)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2000 – 17 K 1930/99 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 36.650,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997, VBlBW 1997, 263). Solche Zweifel werden mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.

Das Verwaltungsgericht ist auch ausführlich darauf eingegangen, dass die Vorschriften der §§ 611 ff. BGB und damit auch § 612 a BGB auf die Entlassung des Klägers, deren Rechtsgrundlage § 70 Abs. 1 des Württembergischen Pfarrgesetzes sei, keine Anwendung fänden. Hierzu verhält sich der Antrag mit der bloßen Behauptung der gegenteiligen Auffassung nicht. Ein mit dem Schriftsatz vom 27.06.2000 noch geltend gemachter Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, war, abgesehen davon, dass dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Antrags- und Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO eingegangen ist, nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat, der den Antrag einstimmig ablehnt, nach § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Beschluss des Senats vom 25.06.1998 – 4 S 464/98 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

Unterschriften

Riedinger, Dr. Breunig, Wiegand

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1575142

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