Entscheidungsstichwort (Thema)

Wasserrecht. Altlasten. Grundwasserverunreinigung. Rechtsnachfolger. Polizeipflicht. Störerauswahl. Bundesbodenschutzgesetz. Altfälle. Rückwirkung. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich Sicherungsmaßnahmen. Antrag auf Zulassung der Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Die Behörde kann von der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers des (wahrscheinlichen) Handlungsstörers an Stelle des Zustandsstörers mit der Begründung absehen, die Möglichkeit einer Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten sei umstritten, weshalb im Fall der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers eine langwierige prozessuale Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang zu befürchten sei.

 

Normenkette

PolG §§ 6-7; BBodSchG § 4 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 20.05.1999; Aktenzeichen 18 K 4838/98)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 1999 – 18 K 4838/98 – wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht die Zulassung der Beschwerde.

1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts vom 19.8.1998 anzuordnen, mit der Begründung abgewiesen, daß an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnungen keine ernstlichen Zweifel bestünden. Nach den bereits durchgeführten Sicherungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Antragstellers sei zwar die Chlorethen-Konzentration im Grundwasser von 36,6 (mu)g/l auf 3 (mu)g/l zurückgegangen. Dafür habe die Belastung mit 1.1 Dichlorethan auf 26,9 (mu)g/l bzw. 38,1 (mu)g/l zugenommen. Darüber hinaus sei eine Belastung mit Chlorethan von 66,3 (mu)g/l nachgewiesen worden. Die Anordnungen des Landratsamt, die Sicherungsmaßnahmen fortzusetzen und mit technischen Erkundungsmaßnahmen zu beginnen, begegneten danach keinen rechtlichen Bedenken. Für die alleinige Inanspruchnahme des Antragstellers als Zustandsstörer gemäß § 7 PolG gelte das gleiche. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden vom Antragsteller nur insoweit angegriffen, als er seine Inanspruchnahme zu den von der Behörde für notwendig erachteten Maßnahmen für rechtswidrig hält, da die Grundwasserverunreinigung von den Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen verursacht worden sei, weshalb das Landratsamt verpflichtet gewesen sei, an seiner Stelle die Beigeladene zu den angeordneten Maßnahmen heranzuziehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Das Landratsamt hat seine Entscheidung, den Antragsteller in Anspruch zu nehmen, zum einen damit begründet, daß trotz einer intensiven Sachverhaltsermittlung nicht habe aufgeklärt werden können, ob bzw. in welchem Umfang von den Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen bzw. der Firma I. ein maßgebender Verursachungsbeitrag zu der Verunreinigung des Grundwassers geleistet worden. Zwar lasse sich nachweisen, daß von einer der Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen 1.1.1 Trichlorethan sowie vermutlich auch Trichlorethen (TRI) als Lösungsmittel eingesetzt worden sei. Ein Schadenseintragsherd sei jedoch bisher nicht gefunden worden. Das Landratsamt hat sich zum anderen von der Überlegung leiten lassen, daß für eine Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten derzeit keine hinreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Ob es eine solche Rechtsnachfolge gebe, sei daher in der Rechtsprechung umstritten. Eine aus diesem Grund im Fall der Inanspruchnahme der Beigeladenen zu befürchtende langwierige prozessuale Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang stehe dem im vorliegenden Fall erforderlichen raschen und effektiven Handeln zur Gefahrenabwehr entgegen. Der Antragsteller wendet dagegen ein, nach dem Ergebnis der vom Landratsamt durchgeführten Ermittlungen stehe schon jetzt fest, daß die Verunreinigung des Grundwassers, die das Landratsamt zu den geforderten Maßnahmen veranlaßt habe, allein von einer der Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen verursacht worden sei. Ob das zutrifft, kann indessen auf sich beruhen, da es sich bei dem Hinweis des Landratsamt auf die hinsichtlich der Verursachung der Grundwasserverunreinigung bestehenden tatsächlichen Unklarheiten nur um eine Hilfserwägung handelt. Der die Entscheidung, den Antragsteller als Zustandsstörer heranzuziehen, eigentlich tragende Grund war die von der Behörde im Falle einer Inanspruchnahme der Beigeladenen angenommene Gefahr einer langwierigen prozessualen Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang. Diese Überlegung ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob das Landratsamt auch zu Recht davon ausgegangen ist, daß sich eine Verursachung der Grundwasserverunre...

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