Entscheidungsstichwort (Thema)
Spätaussiedlerbescheinigung. Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Urteil vom 22.05.1998; Aktenzeichen 3 K 4161/95) |
Tenor
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 1998 – 3 K 4161/95 – zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 48.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag der Kläger kann keinen Erfolg haben.
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines angegriffenen Urteils ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angefochtenen Entscheidung selbst schlüssige Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffs eine hinreichend verlässliche Aussage über die Erfolgsaussicht des (noch zuzulassenden) Rechtsmittels ermöglichen. Das Darlegungserfordernis verlangt eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil; ihm ist nur genügt, wenn sich der Antragsteller mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich substantiiert auseinandersetzt und hierbei im Einzelnen erläutert, weshalb sie aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist (vgl. Beschluss des Senats vom 11.8.1999 – 6 S 1969/99 – m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 9.7.1997, DVBl. 1997, 1342). Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung nicht. Die Kläger begründen die geltend gemachten Zweifel an der Würdigung einer (einfachen) Richterstellung am Volksgericht durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe ausschließlich durch Hinweis auf die – ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils – entgegenstehende Bewertung durch das Verwaltungsgericht Köln.
Dass und weshalb die der Kölner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen Bedenken gegen das Karlsruher Urteil ergeben, wird nicht dargelegt. Es fehlt schon an der Mitteilung der für die Kölner Entscheidung maßgeblichen Gründe. Allein der Hinweis, dass die divergierenden Entscheidungen von den gleichen gutachtlichen Grundlagen ausgehen, genügt nicht.
Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache hat der Senat zwar Zweifel, ob verlangt werden kann, dass eine „signifikante Abweichung vom Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle” vorliegt (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.4.1997 – 14 S 913/97 –, VBlBW 1997, 298 = NVwZ 1997, 1230); jedenfalls aber ist erforderlich, dass die Komplexität der Sache messbar über das in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der jeweiligen Eigenart Übliche hinausgeht (vgl. auch hierzu Beschluss des Senats vom 11.8.1999 – 6 S 99/99 –). Dass dies in der vorliegenden Sache der Fall wäre, haben die Kläger auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ihnen zugute gehalten würde, dass an die Darlegungslast im Bereich dieses Zulassungsgrundes eher geringe Anforderungen zu stellen sein werden; denn die Kläger haben sich darauf beschränkt, ohne nähere Angaben auf eine divergierende Entscheidung hinzuweisen.
Dem Darlegungsgebot im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schließlich nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es müsste deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Danach genügte der bloße Hinweis auf die abweichende Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichts nicht. Vielmehr hätten sich die Kläger unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auseinandersetzen und darlegen müssen, dass und warum sich begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Bewertung der Richterstellung in der ehemaligen Sowjetunion ergeben, die es erforderlich machen, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der Sache auseinander setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.1970 – VI B 5.70 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 63).
Ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen...