Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückmeldung

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 120a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz – UG) in der Fassung des Artikels 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776) mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 sowie mit Artikel 104a bis 108 Grundgesetz vereinbar ist, soweit danach für die Bearbeitung jeder Rückmeldung eine Gebühr von 100 DM zu entrichten ist.

 

Tatbestand

A.

Der Kläger war bei der beklagten Universität im Wintersemester 1996/97 als ordentlicher Student immatrikuliert. Er meldete sich zum Sommersemester 1997 ins 6. Fachsemester ordnungsgemäß zurück, entrichtete jedoch die vorgeschriebene Rückmeldegebühr von 100 DM nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Rückzahlung der Gebühr.

Die Erhebung der Rückmeldegebühr beruht auf § 120a des Universitätsgesetzes (UG). Der Kläger hält diese Vorschrift für verfassungswidrig und nichtig. Er hat vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht: Der Gesetzgeber habe die Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung der Rückmeldung, nicht als Benutzungsgebühr für die allgemeine Inanspruchnahme der Universitätseinrichtungen, also nicht als Studiengebühr bezeichnet und ausgestaltet. Diese Einordnung stelle indes einen unzulässigen Formenmißbrauch dar; in Wahrheit sei die Rückmeldegebühr eine unzulässige Sondersteuer, mit der die Studierenden in besonderem Maße zu den Lasten des allgemeinen Staatshaushalts herangezogen würden. Die Bearbeitung einer Rückmeldung verursache Verwaltungskosten von 3,38 DM, so daß bei einer Gebührenhöhe von 100 DM die Absicht der aufwandunabhängigen Einnahmeerzielung auf der Hand liege. Damit stimme überein, daß die Rückmeldegebühr durch das Haushaltsstrukturgesetz 1997 eingeführt worden sei, welches insgesamt der Bewältigung der angespannten Haushaltslage des Landes gegolten habe, und daß ihr Aufkommen in den allgemeinen Landeshaushalt fließe. Aber auch als Verwaltungsgebühr sei die Rückmeldegebühr verfassungswidrig. Sie verletze das Kostendeckungsprinzip und zugleich den allgemeinen Gleichheitssatz, weil sie nur die Empfänger dieser Verwaltungsleistung zu aufwandübersteigenden Abgaben heranziehe und damit gegenüber den Empfängern anderer Verwaltungsleistungen benachteilige. Sie verletze zudem das Äquivalenzprinzip und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei nämlich schon gar nicht erforderlich, weil das Rechtsinstitut der Rückmeldung selbst entbehrlich sei, wie der Landesrechnungshof ermittelt habe. Vor allem aber stehe die Gebühr außerhalb jeden Verhältnisses zum Wert der erbrachten Verwaltungsleistung. Für den Studierenden sei nämlich die Rückmeldung – anders als die Immatrikulation – ohne jeden Wert und werde nur vorgenommen, um weiter studieren zu dürfen und nicht exmatrikuliert zu werden. Mit dem Status als Student seien zwar außerdem verschiedene materielle Vorteile verbunden wie Verbilligungen bei Krankenversicherungen, beim Eintritt zu öffentlichen und privaten Einrichtungen u.dgl.. Doch werde die Rückmeldung nicht vorgenommen, um diese Vorteile zu erlangen; sie würden zudem nicht von der Beklagten, sondern freiwillig von Dritten gewährt. Schließlich verletze die Rückmeldegebühr den allgemeinen Gleichheitssatz, weil für Studierende in Baden-Württemberg anders als für Studierende in anderen Ländern die Rückmeldung von der Zahlung einer Abgabe abhängig gemacht werde und weil die Gebühr für die Bearbeitung der Rückmeldung genauso hoch sei wie die Gebühr für die Immatrikulation, obwohl diese einen höheren Verwaltungsaufwand erfordere.

Die Beklagte hat erwidert, die Rückmeldung sei keineswegs entbehrlich, sondern diene der laufenden Kontrolle über die Studierendenzahlen und damit zugleich der Wiedervergabe freigewordener Studienplätze. Zudem diene sie dazu, die Zahlung öffentlichrechtlicher Forderungen zu sichern und den Vollzug prüfungsrechtlicher Vorschriften zu erleichtern. Für die Bearbeitung der Rückmeldung könne eine Gebühr erhoben werden, wie es nach § 120a UG geschehe. Diese Gesetzesbestimmung sei nicht verfassungswidrig. Indem die Rückmeldegebühr an die Bearbeitung der Rückmeldung anknüpfe, stelle sie eine Verwaltungsgebühr und weder eine Benutzungsgebühr noch eine Sondersteuer oder Sonderabgabe dar. Der für die Gebühr wesensmäßige Gegenleistungscharakter beziehe sich nur auf das Vorhandensein eines Verwaltungsaufwands, nicht aber auf dessen Höhe. Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip liege schon deshalb nicht vor, weil das Kostendeckungsprinzip gar nicht gelte: Es besitze keinen Verfassungsrang, sondern gelte kraft einfachen Gesetzesrechts lediglich im Anwendungsbereich von § 2 LGebG, dem § 120a UG indes nicht unterfalle. Auch das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei nicht verletzt. Hierfür sei der W...

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