rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsbefugnis. Hochschulstreitigkeit. Professor, emeritierter. Wissenschaftsfreiheit. Lehre. Lehrberechtigung. Prüfungstätigkeit. Prüfungsverfahren. Prüfungsausschuss. Bestellung. Bestellung eines Prüfungsausschusses. Antrag nach § 123 VwGO

 

Leitsatz (amtlich)

Die fehlerhafte Bestellung eines Prüfungsausschusses durch den Fakultätsrat beeinträchtigt einen entpflichteten Professor in seiner Rechtsstellung als Prüfer offensichtlich nicht.

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2; HRG § 4 Abs. 3, § 76 Abs. 1 S. 1; UG § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 6, § 67 Abs. 4 S. 4, § 132 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 12.08.2004; Aktenzeichen 7 K 1803/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. August 2004 – 7 K 1803/04 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften vom 12.05.2004 zu verpflichten, für den Aufbaustudiengang Regionalwissenschaft/Regionalplanung für die Studierenden, die nach § 19 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung vom 02.09.2003 berechtigt sind, ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 abzuschließen, einen Prüfungsausschuss in bestimmter Zusammensetzung zu bestellen, wegen fehlender Antragsbefugnis zu Recht abgelehnt. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Ungeachtet der im Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Klageart und der Passivlegitimation der Antragsgegnerin für Rechtsbehelfe gegen derartige Maßnahmen der durch den Fakultätsrat handelnden Fakultät (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 13.05.1985 – 7 B 54/84 –, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 107 = NVwZ 1985, 654; Urteil des Senats vom 17.12.1985 – 9 S 1740/83 –, DVBl. 1986, 630 = ZBR 1986, 118) setzt die Klage- bzw. Antragsbefugnis in Hochschulstreitigkeiten in – jedenfalls entsprechender – Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO die in den Vorschriften des jeweiligen Landeshochschulrechts begründete Möglichkeit der Existenz klägerischer subjektiver Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 – 6 B 15/97 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381; Beschluss vom 09.10.1984 – 7 B 187/84 –, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 106 = NVwZ 1985, 112). Daran fehlt es. Nach § 67 Abs. 4 Satz 4 UG, auf den sich der Antragsteller beruft, stehen den Professoren zwar auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 28.04.2003 – 9 S 576/03 –, ESVGH 53, 203). Nach der im Hinblick auf die dem Antragsteller nach § 132 Abs. 1 UG zustehende und von ihm auch in Anspruch genommene Besitzstandswahrung wohl ausschließlich anzuwendenden Vorschrift des § 132 Abs. 3 UG sind ferner die – wie offenbar der Antragsteller – entpflichteten Professoren berechtigt, Lehrveranstaltungen durchzuführen und die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Maßgabe der Benutzungsordnung zu nutzen. Einer näheren Vertiefung bedarf dies aber nicht. Denn jedenfalls eine mindere Rechtsstellung als nach § 67 Abs. 4 Satz UG für die in den Ruhestand getretenen Professoren dürfte damit für die entpflichteten Professoren nicht verbunden sein (vgl. Hailbronner/Geis/Walter, HRG, § 76 Rn. 8). Der Antragsteller, der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 UG nach wie vor Mitglied der Antragsgegnerin ist, macht im Beschwerdeverfahren auch weiterhin geltend, dass er durch den Beschluss des Fakultätsrats der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften zur Bestellung des Prüfungsausschusses für den Aufbaustudiengang Regionalwissenschaft/Regionalplanung vom 12.05.2004 in seiner ihm hiernach zustehenden und durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als Bestandteil der wissenschaftlichen Lehrfreiheit geschützten Prüfertätigkeit beeinträchtigt sei, weil die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses § 50 Abs. 6 Satz 2 UG und § 2 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung der Universität XXXXXXX für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung” (Postgraduiertenstudium) vom 12.02.1991 nicht entspreche. Eine Antragsbefugnis lässt sich aber daraus nicht herleiten.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UG umfasst die Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes), die Grundlage des Rechts der emeritierten (entpflichteten) Hochschullehrer zur Abhaltung von...

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