Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung. Abordnung Teilabordnung. Vorläufige Regelung. vorläufiger Maßnahme
Leitsatz (amtlich)
Bei einer vom Oberschulamt beabsichtigten Teilabordnung einer Lehrkraft an eine andere Schule für zwei Schuljahre zur Wahrnehmung eines dort sonst nicht gedeckten Unterrichtsbedarfs kommt dann, wenn die Teilabordnung wegen Beginn des Schuljahres der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, eine vorläufige Regelung in der Form in Betracht, daß eine entsprechende Teilabordnung „für die Dauer des weiteren Mitbestimmungsverfahrens” ausgesprochen wird (Parallelentscheidung zu 15 S 1655/91).
Normenkette
LPVG § 69 Abs. 5, § 75 Abs. 1 Nr. 6; BPersVG § 69 Abs. 5, § 76 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 27.02.1991; Aktenzeichen PVS 9/90) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts … vom 27. Februar 1991 – PVS 9/90 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Das Oberschulamt … wies unterm 23.6.1989 das Staatliche Schulamt … an, zum Beginn des Schuljahres 1989/90 auf dem Wege der Abordnung zusätzlich 268 Lehrerwochenstunden vom Realschulbereich an den berufsschulischen Bereich abzugeben, und zwar in den Fächern Deutsch und Gemeinschaftskunde. Der Gesamtumfang der Abordnungen in den … Berufsschulbereich zur Milderung einer dortigen Fehldeckung sollte damit 753 Lehrerwochenstunden erreichen. Das Staatliche Schulamt … besprach mit den Schulleitungen der … Realschulen Art und Umfang der von jeder Schule abzuordnenden Stunden sowie die aufnehmende Schule. Die Schulleiter wurden gebeten, für die Abordnung geeignete Lehrkräfte auszuwählen.
Unterm 6.7.1989 ordnete das Staatliche Schulamt … entsprechend der Schulleiterauswahl unter anderem die 1955 geborene Realschullehrerin L aus dienstlichen Gründen von ihrer … Realschule (Stammschule) an eine berufliche Schule in … (Abordnungsschule) ab. Realschullehrerin L verfügt über die Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Geschichte. Die Abordnung wurde für die Zeit vom 21.8.1989 bis 31.7.1990 mit der Maßgabe ausgesprochen, daß die Unterrichtsverpflichtung an der Abordnungsschule 12 Wochenstunden umfasse und die Lehrkraft mit 13 Wochenstunden an der Stammschule verbleibe. In der Verfügung heißt es weiter, die Beamtin könne den örtlichen Personalrat anrufen bzw. die Beteiligung des Bezirkspersonalrats verlangen. Trennungsgeld und Umzugskostenentschädigung könnten nicht gewährt werden.
Die Beamtin legte gegen die Verfügung vom 6.7.1989 ordnungsgemäß Widerspruch ein, mit welchem sie unter anderem die mangelnde Beteiligung der Personalvertretung rügte. Über den Widerspruch wurde nicht entschieden. Wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde diese Abordnung nicht vollzogen.
Mit Schreiben vom 3.8.1989 beantragte das Oberschulamt beim antragstellenden Bezirkspersonalrat die Zustimmung zu der nunmehr von Oberschulamt beabsichtigten entsprechenden Abordnung der Realschullehrerin L für zunächst zwei Jahre. Da die beabsichtigte Maßnahme eilig sei, kürzte das Oberschulamt die personalrätliche Äußerungsfrist auf 11 Arbeitstage.
Der Antragsteller erhob gegen die beabsichtigte Maßnahme unterm 16.8.1989 fristgerecht Einwendungen. Teilabordnungen würden allgemein für die betroffenen Lehrkräfte zu höherer Belastung führen als Vollabordnungen. Sie seien weder für die betroffenen Lehrkräfte und noch für die beteiligten Schulen sinnvoll. Es sei nicht verständlich, weshalb der Bedarf nicht durch Vollabordnungen aus dem Bereich benachbarter Schulämter gedeckt werde. An der Stammschule bestehe ein hoher Bedarf im Fach Deutsch. Dieser Bedarf würde durch die Wegabordnung verstärkt und solle durch Zuversetzung ausgeglichen werden. Das sei nicht sinnvoll. Die gesundheitsbezogenen Einwendungen der Realschullehrerin müßten noch geprüft werden. Die Realschullehrerin L solle an der Abordnungsschule überwiegend fachfremd bei Kfz-Mechanikern Gemeinschaftskunde unterrichten. Das sei für sie unzumutbar.
Das Oberschulamt schrieb dem Antragsteller unterm 24.8.1989, die geltend gemachten Weigerungsgründe erfüllten nicht die Voraussetzungen von § 82 LPVG. Es stellte Nichteinigung fest und legte die Angelegenheit nach § 69 Abs. 3 LPVG dem Ministerium für Kultus und Sport vor. Gleichzeitig beauftragte es die Realschullehrerin im Wege der vorläufigen Regelung im Sinne von § 69 Abs. 5 LPVG, mit sofortiger Wirkung für die Dauer des Mitbestimmungsverfahrens bei der Abordnungsschule in Stuttgart 12 Wochenstunden wahrzunehmen. Nach Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens (Einigung zwischen Ministerium und Hauptpersonalrat, Abordnungen auf ein Jahr zu begrenzen) verfügte das Oberschulamt … unterm 22.2.1990 die endgültige Teilabordnung der Realschullehrerin bis 31.7.1990.
Der Antragsteller hat im Februar 1990 das Verwaltungsgericht … angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß d...