Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Vorschlag für Freistellung. Freistellung nach § 46 Abs. 3 BPersVG

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn von drei Vorstandsmitgliedern zwei freigestellt werden können, hat der Personalrat einen Entscheidungsspielraum, welches von beiden zur Freistellung bereiten Vorstandsmitgliedern er neben dem Vorsitzenden dem Dienststellenleiter zur Freistellung vorschlägt. Eine Begrenzung dieses Entscheidungsspielraums im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.1969 (BVerwGE 31, 192) besteht unter der Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes nicht mehr.

 

Normenkette

BPersVG § 46 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 15.12.1982; Aktenzeichen PVS 39/82)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 02.05.1984; Aktenzeichen 6 P 30.83)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsteilers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1982 – PVS 39/82 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der aus neun Mitgliedern bestehende Beteiligte zu 1 wurde im Mai 1982 gewählt. Fünf Sitze entfallen auf die Gruppe der Arbeiter (281 Beschäftigte), drei Sitze auf die Gruppe der Beamten (176 Beschäftigte) und ein Sitz auf die Gruppe der Angestellten (11 Beschäftigte). Dem Vorstand des Beteiligten zu 1 gehören neben dem Gruppenvertreter der Arbeiter und der Vertreterin der Gruppe der Angestellten der Antragsteller als Gruppenvertreter der Beamten an. Die Gruppenvertreterin der Angestellten war seit 1976 Vorstandsmitglied und zweite Stellvertreterin des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. Der Antragsteller war seit 1976 Personalratsmitglied. Am 10.5.1982 bestimmte der Beteiligte zu 1 den Gruppenvertreter der Arbeiter zum Vorsitzenden des Personalrats, die Gruppenvertreterin der Angestellten zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden und den Antragsteller zum zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Gruppenvertreterin der Angestellten hatte bei der Bestimmung des ersten Stellvertreters nach einer Aussprache im Personalrat gegenüber dem Antragsteller mehr Stimmen erhalten.

Der Beteiligte zu 2 ist bereit, zunächst bis Ende 1983 zwei Mitglieder des Beteiligten zu 1 für die Personalratstätigkeit von ihrer, dienstlichen Tätigkeit voll freizustellen. Ab Anfang 1984 kommt voraussichtlich eine volle Freistellung und zusätzlich eine Teilfreistellung in Betracht. Der Beteiligte zu 1 beschloß am 10.5.1982 durch Mehrheitsentscheidung, neben dem Vorsitzenden die Vertreterin der Angestelltengruppe zur Freistellung vorzuschlagen. Der Antrag, den Antragsteller zur zweiten Freistellung vorzuschlagen, fand demgegenüber keine Mehrheit.

Der Antragsteller hat im Oktober 1982 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß der Beteiligte zu 1 verpflichtet war und ist, ihn dem Dienststellenleiter für die zweite Freistellung vorzuschlagen. Der Personalrat müsse bei der Beschlußfassung über die Freistellung, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder freigestellt werden können, den mit der Vorschrift verfolgten Zweck berücksichtigen. Bei ganz erheblichen unterschieden der Stärke der Gruppen könne die Minderheitsgruppe nur berücksichtigt werden, wenn ganz besondere Umstände hierfür sprächen (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 17.1.1969, Die Personalvertretung 1969, 177; OVG Münster, Beschluß vom 24.6.1970, Die Personalvertretung 1973, 175; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 3.4.1973, Die Personalvertretung 1974, 20, und vom 2.8.1972 – PVB 21/82 sowie PVB 26/82 –). Daran fehle es hier, die getroffene Entscheidung sei nur aus Gründen der gewerkschaftlichen Rivalität zu erklären.

Der Beteiligte zu 1 ist entgegengetreten. Für den Vorschlag, die Gruppenvertreterin der Angestellten freizustellen, hätten sachliche Gründe den Ausschlag gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 15.12.1982 den Antrag abgewiesen. Die Entscheidung des Personalrats, die Gruppenvertreterin der Angestellten zur Freistellung vorzuschlagen, könne mit Rücksicht auf ihre personalrätliche Vortätigkeit und mit Rücksicht darauf, daß die Zusammenarbeit zwischen dem Vorsitzenden und der Gruppenvertreterin der Angestellten eingespielt und nicht durch gewerkschaftliche Rivalitäten gefährdet sei, rechtlich nicht beanstandet werden.

Der Antragsteller hat die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingelegt und begründet. Er beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.12.1982 zu ändern und festzustellen, daß der Beteiligte zu 1 verpflichtet war und ist, ihn dem Dienststellenleiter für die zweite Freistellung vorzuschlagen.

Das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung zu unrecht davon ausgegangen, vor der Abstimmung über den Vorschlag für die zweite Freistellung vom 17.5.1982 habe eine Aussprache stattgefunden. Eine entsprechende Aussprache habe nur am 10.5.1982 bei der Wahl des ersten Stellvertreters des Vorsitzenden stattgefunden. Das Verwaltungsgericht habe auf Gründe der Mehrheit des Perso...

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