Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekleidungshilfe. Geldleistung. Pauschalierung. Sachleistung. Wünsche des Hilfeempfängers. Sozialhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, in welcher Form ein Sozialhilfeträger pauschalierte Bekleidungshilfe leisten kann.

 

Normenkette

BSHG § 3 Abs. 2 Sätze 1, 3, § 4 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 27.12.2000; Aktenzeichen 12 K 5906/98)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 02.09.2004; Aktenzeichen 5 B 18.04, 5 PKH 14.04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2000 – 12 K 5906/98 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 12.03.1949 geborene Klägerin 1) ist die Mutter der am 22.04.1982, 30.08.1983, 30.08.1986 und 23.11.1991 geborenen Kläger 2) – 5). Die Kläger begehren vom Beklagten die Bewilligung von Bekleidungshilfe als Geldleistung.

Die Kläger beantragten am 01.09.1998 die Bewilligung einer Beihilfe für Winterbekleidung. Der Beklagte bewilligte auf diesen Antrag eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 945 DM als Sachleistung und fügte seinem Bescheid vom 08.09.1998 einen Gutschein bei. Dieser Gutschein war zur Einlösung beim Kleidershop der Lebenshilfe H. in G. bestimmt. Der Beklagte hat mit der Lebenshilfe H. unter dem 22./27. Mai 1998 einen Vertrag abgeschlossen, wonach die Lebenshilfe die Kleiderversorgung der im Kreis lebenden Sozialhilfeempfänger übernimmt.

Nach Ziffer 1 dieses Vertrages stellt die Lebenshilfe H. ab dem 01.07.1998 Bekleidung und sonstige Gebrauchsgegenstände in Abstimmung mit dem Beklagten bereit „Stückliste”), die vom Beklagten für Anspruchsberechtigte finanziert werden. Nach Ziffer 3 des Vertrages gibt die Lebenshilfe H. die vorgehaltenen Gegenstände bis zur Höhe des von den Sozialämtern festgesetzten Anspruchsbetrages an die Anspruchsberechtigten aus und stellt diese Leistungen dem Beklagten in Rechnung. Nach Ziffer 4 werden alle Anspruchsberechtigten im Kreisgebiet vom Beklagten grundsätzlich an die Ausgabestelle verwiesen. Der Geschäftsbetrieb wird von der Lebenshilfe H. auf eigene Kosten und eigenes wirtschaftliches Risiko betrieben; ein etwaiger Gewinn verbleibt der Lebenshilfe H.. Neben der mit dem Beklagten vereinbarten „Stückliste” darf die Lebenshilfe H. im Kleidershop auch höherwertige Artikel zu einem höheren Preis anbieten. Auf diese Preisgestaltung hat der Beklagte keinen Einfluss. Der Kleidershop war anfangs an einem Nachmittag geöffnet; später an zwei Nachmittagen. Nach Mitteilung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist der Kleidershop zur Zeit an vier Nachmittagen geöffnet.

Den gewährten Gutschein verwendeten die Kläger am 10.09.1998 in Höhe von 414,78 DM. Am 26.11.1998 kauften die Kläger weitere Kleidungsstücke im Kleidershop im Wert von 165,78 DM; der noch nicht eingelöste Restbetrag des ausgehändigten Gutscheins beträgt danach 364,44 DM.

Gegen den Bescheid vom 08.09.1998 legten die Kläger am 22.09.1998 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde nach Beteiligung sozial erfahrener Personen in der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 20.10.1998 mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.1998 zurück gewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin 1) am 10.11.1998 zugestellt.

Am 03.12.1998 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.

Zur Begründung trugen sie vor: Das Kleiderangebot des Kleidershops sei unzureichend. Beim Besuch des Kleidershops am 10.09.1998 seien nur Sommerwaren auf Lager gewesen. Die Größen 134 und 158 für die Kinder seien nicht vorrätig gewesen; auch habe es keine festen Schuhe gegeben. Oberbekleidungsstücke seien lediglich in Kunstfaserwolle und Mischgewebe vorhanden gewesen; Woll- oder Baumwollsachen, die qualitativ eindeutig besser seien, hätten hingegen gefehlt. Auch beim erneuten Besuch am 26.11.1998 habe es keine gefütterte Winterstiefel in der Größe 37 gegeben. Damenstiefel seien nur mit 10 cm hohem Absatz vorrätig gewesen. Herrenschuhe in Größe 44 habe es nicht gegeben, ebensowenig wärmende Hosen. Insgesamt sei die Auswahl unzureichend. Die benötigten Größen 98-94 würden im Kleidershop nicht geführt. Wegen des Fehlens bzw. der schlechten Qualität der Basisprodukte seien die Hilfeempfänger oft gezwungen, auf das sonstige Angebot des Kleidershops zurück zu greifen, damit die Anreise nach G. nicht völlig nutzlos gewesen sei. Das Bekleidungsangebot sei in den Fachgeschäften auch oft günstiger gewesen; insbesondere die Firma Aldi biete bessere und preiswertere Ware an. Von daher sei die vom Beklagten getroffene Regelung ermessensfehlerhaft. Denn die Kläger müssten die Bekleidungsgegenstände erhalten können, die sie benötigen. Auch könne es nicht Sinn einer Sachleistung sein, dass die Hilfeempfänger nur zu überhöhten Preisen einkaufen könnten – nach den Richtlinien des Beklagten stehe den Klägern eine Bekleidungspauschale in Höhe von insgesamt 1.055 DM zu.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 08.0...

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