Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Erben für Kosten der Sozialhilfe. Auswahlermessen. Sozialhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle des Vorversterbens des Ehegatten des Hilfeempfängers sind allein dessen Erben zum Kostenersatz für die bis zu seinem Tode dem Hilfeempfänger gewährten Sozialhilfeleistungen verpflichtet.

 

Normenkette

BSHG § 92c Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 26.11.1999; Aktenzeichen 19 K 5390/98)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen 5 C 17.02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 1999 – 19 K 5390/98 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs durch den Beklagten wegen zuvor Frau B. gewährter Sozialhilfe.

Die im Jahre 1910 geborene Frau B. war seit August 1992 in einem Pflegeheim in G. untergebracht. Vom 1.8.1993 an übernahm der Beklagte aufgrund der Delegationssatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern die durch das eigene Einkommen von Frau B. nicht gedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Frau B. war neben ihrem Ehemann, Herrn B., zur Hälfte Miteigentümerin des Wohnhauses … in …, das Herr B. bis zu seinem Tode am 16.12.1994 bewohnte.

Nach dem Tod von Herrn B. fiel dessen Eigentumshälfte an dem Hausgrundstück an seinen Sohn aus zweiter Ehe mit Frau B. und an seine vier Kinder aus erster Ehe, die er durch notarielles Testament vom 23.7.1990 zu seinen Erben eingesetzt hatte. Frau B. war in diesem Testament nicht als Erbin bedacht. Ihr war vermächtnishalber ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in dem gemeinsamen Haus eingeräumt worden, das allerdings nicht ins Grundbuch eingetragen wurde.

Nach dem Tod von Herrn B. kündigte der Beklagte gegenüber seinen Erben an, man beabsichtige, sie für die bis zum Tod von Herrn B. gegenüber seiner Frau gewährten Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen.

Am 26.5.1995 verstarb auch Frau B. Ihre Erben sind neben dem Sohn aus der Ehe mit Herrn B. zwei Töchter aus erster Ehe. Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 12.2.1996 wurde über den Nachlass des Herrn B. Konkurs eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestimmt. Am 25.9.1996 meldete der Beklagte einen Kostenersatzanspruch nach § 92 c BSHG wegen der Frau B. geleisteten Sozialhilfe zur Konkurstabelle an. Diese Forderung wurde im Prüfungstermin vom 15.11.1997 vom Kläger dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Daraufhin machte der Beklagte mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 17.10.1997 gegen den Nachlass des verstorbenen Herrn B. einen Kostenersatzanspruch nach § 92 c BSHG in Höhe von 52.044,72 DM geltend (Ziff. 1 des Tenors des Bescheids); zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziffer 2 des Tenors des Bescheids). Zur Begründung führte er aus, der Ehemann der Hilfeempfängerin B. sei vor dieser verstorben. Deshalb hafteten seine Erben nach § 92 c BSHG für den Sozialhilfeaufwand, der bis zu seinem Tode entstanden sei, abzüglich des zweifachen Grundbetrages aus § 81 Abs. 1 BSHG. Bei einem Sozialhilfeaufwand für die Zeit vom 1.8.1993 bis zum 16.12.1994 in Höhe von 55.042,72 DM und einem Grundbetrag nach § 92 c BSHG in Höhe von 2.998,00 DM ergebe sich der geltend gemachte Betrag.

Mit Bescheiden vom 24.10.1997 machte der Beklagte gegenüber den Erben von Frau B. Kostenersatzansprüche in Höhe von jeweils 2.495,79 DM geltend. Als Ersatzzeitraum legte er dabei die Zeit von 17.12.1994 bis zum Tode von Frau B. zugrunde.

Der vom Kläger gegen den Bescheid vom 17.10.1997 erhobene Widerspruch wurde vom Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern mit am 1.10.1998 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 30.9.1998 zurückgewiesen.

Am 2.11.1998, einem Montag, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid des Beklagten vom 17.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern vom 30.9.1998 aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, im Hinblick auf das schwebende Konkursverfahren hätte die Forderung des Beklagten nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden dürfen. Die Forderung sei bestritten worden. Im Hinblick hierauf hätte der Beklagte ausschließlich die Möglichkeit gehabt, die Feststellungsklage nach § 146 KO zu erheben. Eine Inanspruchnahme des Nachlasses des Herrn B. komme deshalb nicht in Betracht, weil der Nachlass in dem nach § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalles keinen Wert gehabt habe. Zwar liege ein Wertgutachten von Herrn Dipl.Ing. …, vom 23.2.1995 vor, nach dem das Grundstück einen Verkehrswert von 230.000,– DM gehabt habe. Bei diesem Gutachten sei aber nicht berücksichtigt worden, dass das Haus im Zeitpunkt des Erbfalles mit einem – wenn auch nicht im Grundbuch eingetragenen – Wohnrecht der Frau B. belastet gewesen sei, das seine wirtschaftlic...

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