Entscheidungsstichwort (Thema)

Feuerwehrrecht. Dienstunfall. Feuerwehrdienst. Drittschadensliquidation. Geschäftsführung ohne Auftrag. Schadenersatz. Zahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gemeinde ist nur dann verpflichtet, dem privaten Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erbrachte Lohnfortzahlungsleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, die durch den Feuerwehrdienst verursacht wurden, zu erstatten, wenn das die Arbeitsunfähigkeit begründende Ereignis nach dem 1.1.1987 stattfand (im Anschluß an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.1990 – 10 S 343/90 –).

 

Normenkette

FwG 1987 § 17 Abs. 2; FwG 1989 § 17 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Sigmaringen (Urteil vom 01.02.1995; Aktenzeichen 3 K 1378/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 1995 – 3 K 1378/93 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, begehrt von der Beklagten die Erstattung von Leistungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz.

Der bei der Klägerin als Arbeitnehmer beschäftigte K. W. ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und betätigte sich im Jahr 1984 an Dachumdeckungs-und Abbrucharbeiten am Feuerwehrgerätehaus in Rottenburg-Seebronn. Am 22.9.1984 stürtzte er beim Entfernen der Dachrinne von dem – ausweislich der Unfallanzeige mit einem Schutzgeländer versehenen – Stahlgerüst in eine Tiefe von 2,5 m und erlitt einen rechtsseitigen Unterschenkelbruch.

Die Klägerin leistete nach ihren Angaben wegen dieses Unfalls für insgesamt fünf Zeiträume in den Jahren 1984 bis 1991 Zahlungen nach dem damals geltenden Lohnfortzahlungsgesetz, deren Höhe sie auf insgesamt 44.525,80 DM beziffert. Erstmals mit Schreiben vom 3.11.1984 machte die Klägerin Ansprüche gegenüber der Beklagten wegen der geleisteten Lohnfortzahlung in Höhe von 9.829,82 DM geltend, die jedoch nach einem Briefwechsel mit der Beklagten und deren Versicherung nach dem September 1985 nicht weiterverfolgt wurden.

Mit Schreiben vom 27.2.1992 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung von insgesamt 44.525,80 DM auf mit der Begründung, die Beklagte sei gemäß § 17 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes zur Erstattung der geleisteten Lohnfortzahlungsbeträge verpflichtet. Dies lehnte die Beklagte ab.

Am 21.9.1993 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 22.134,11 nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 29.3.1992 zu zahlen. Zur Begründung machte sie geltend, der Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 17 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 1.1.1987. Zwar habe sich der Unfall bereits im Jahre 1984 ereignet, doch werde vorliegend lediglich Ersatz derjenigen Lohnfortzahlungsleistungen gefordert, die nach Inkrafttreten der Regelung erbracht worden seien. Im übrigen ergebe sich ein entsprechender Erstattungsanspruch auch aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation und aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten mit dem Vortrag, die Neufassung des Feuerwehrgesetzes erfasse den Unfall im Jahre 1984 nicht.

Mit Urteil vom 1.2.1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, § 17 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes neuer Fassung sei nur anwendbar, wenn sämtliche darin genannten Tatbestandsmerkmale nach Inkrafttreten verwirklicht worden seien, während es in Altfällen, wie dem vorliegenden, bei den Vorgängerregelungen, die keinen Ersatz vorsähen, verbleibe. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation griffen schon deshalb nicht, weil keine aus der Sicht des Schädigers zufällige Schadensverlagerung eingetreten sei. Schließlich komme ein Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht, da es auf Seiten der Klägerin an einem Fremdgeschäftsführerwille gemangelt habe.

Gegen dieses am 21.2.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.3.1995 Berufung eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 1995 – 3 K 1378/93 – zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 22.134,11 nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 29.3.1992 zu bezahlen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.

Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis ...

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