Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Naturschutzgebiet. Schutzwürdigkeit. Obstbaumwiese. Mähwiese. Gültigkeit der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Scharlenbachtal-Hofwald” vom 10.04.2002

 

Normenkette

NatSchG § 21 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Einbeziehung von vier ihm gehörenden Grundstücken in das Naturschutzgebiet „Scharlenbachtal-Hofwald” durch Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.04.2002 (künftig: NSG-VO).

Das 99,24 ha große Naturschutzgebiet umfasst die offenen Bereiche des Scharlenbachtals zwischen der Ortslage von Burladingen-Starzeln und der geschlossenen Waldlage sowie eine Teilfläche des Fürstlich Hohenzollerischen Hofwalds (§ 2 NSG-VO). Im östlichen Bereich verläuft die Schutzgebietsgrenze nahe der Ortschaft Starzeln. Zur vorhandenen Bebauung hält sie im Gewann „Rain” einen Abstand von 50 m bis 100 m ein. Im Gewann „Brittlinger” knickt sie nach Südosten ab und nähert sich der Bebauung entlang der „Kirchsteige” bis auf 25 m bis 30 m. Im weiteren Verlauf schwenkt sie nach Südwesten ab und folgt dabei zunächst der Bebauung entlang des „Simonesweg” im Abstand von etwa 15 m.

Wesentlicher Schutzzweck der Schutzgebietsausweisung ist die Erhaltung eines vielfältig strukturierten Talraumes mit seinem durch klimatische, geomorphologische und nutzungsgeschichtliche Voraussetzungen entstandenen Mosaik schutzwürdiger, landschaftstypischer und kulturhistorisch bedeutsamer Biotope als Lebens- und Rückzugsraum einer artenreichen und schutzwürdigen Pflanzen- und Tierwelt, als Landschaftsteil von außerordentlicher landschaftlicher Schönheit, als wichtiger Bestandteil im lokalen Biotopverbund des oberen Starzeltals und als Beispiel der extensiv genutzten bäuerlichen Kulturlandschaft des Albvorlandes (§ 3 Satz 1 NSG-VO). Besonderer Schutzzweck ist im Einzelnen u.a.: Für das Gesamtgebiet die Erhaltung der wertbestimmenden kleinräumigen Standort- und Strukturvielfalt und der Schutz vor Beeinträchtigungen, für die großflächig extensiv genutzten Wiesen die Erhaltung und weitere extensive Wiesennutzung, für die Streuobstwiesen die Erhaltung und allmähliche Verjüngung der Bestände (§ 3 Satz 2 Anstrich 1, 2 und 5 NSG-VO). Insbesondere ist es verboten, Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO), Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Chemikalien zu verwenden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 NSG-VO) oder Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen mit hochstämmigen Obstbäumen zu entfernen; die Erhaltung von Totholz ist wünschenswert (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO). Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 NSG-VO nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß im Sinne des Naturschutzgesetzes erfolgt (§ 5 Satz 1 NSG-VO) und wenn neben weiteren Voraussetzungen, dies gilt u.a. für die Wiesen im Gewann „Brittlinger”, die Wiesen nur ein- bis zweimal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden (Mähwiesen); das Mähgut muss innerhalb von zwei Wochen abgeräumt und außerhalb des Schutzgebiets verwertet oder entsorgt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NSG-VO); ferner dürfen Pflanzenschutzmittel auf Grünland oder Brache nicht verwendet und darf Grünland nicht gedüngt werden (§ 5 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 NSG-VO); landwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Wirtschaftsstoffe dürfen nicht gelagert werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO). Unberührt bleiben die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung (§ 5 Abs. 5 NSG-VO).

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 498 der Gemarkung Burladingen-Starzeln, des mit Garagen bebauten Grundstücks Flst.Nr. 500 und der südlich anschließenden, im Gewann „Brittlinger” liegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 500/2, 488 bis 490 und 487/4. Westlich der Grundstücke Flst.Nrn. 498 und 500 liegt das Grundstück Flst.Nr. 500/1, das einer Tochter des Antragstellers und deren Ehemann gehört und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490, die in das Schutzgebiet einbezogen sind, werden als Obstbaumwiese genutzt. Der Antragsteller mäht die Wiese in der Vegetationsperiode alle 14 Tage. Auf ihr stehen teils in Reihen, teils verstreut zahlreiche ältere, hochstämmige Obstbäume; auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 befindet sich eine alte Scheune. Das der Obstbaumwiese südlich vorgelagerte Grundstück Flst.Nr. 487/4 wird landwirtschaftlich extensiv als Mähwiese genutzt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Burladingen, genehmigt am 19.12.1995, stellt die in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke des Antragstellers als landwirtschaftliche Fläche dar. Sie gehören seit 1972 zum Landschaftsschutzgebiet „...

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