Entscheidungsstichwort (Thema)
Entwurf. Öffentliche Auslegung. Fußweg. Privatgelände. Gültigkeit des Bebauungsplans „Kohlerweg” vom 11.10.1999
Leitsatz (amtlich)
1. Die Entwürfe von Bauleitplänen müssen nicht während der gesamten Dienststunden der Behörde öffentlich ausgelegt werden; es genügt eine Auslegung während des allgemeinen Publikumsverkehrs.
2. Die Festsetzung eines über ein privates Anwesen verlaufenden öffentlichen Fußweges ist nur dann gerechtfertigt, wenn die für ihn sprechenden städtebaulichen Allgemeinbelange die entgegenstehenden Interessen des Eigentümers deutlich überwiegen.
Normenkette
BauGB § 3 Abs. 2 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 11
Tenor
Der Bebauungsplan „Kohlerweg” im Planbereich „Hegensberg” der Stadt Esslingen vom 11. Oktober 1999 wird insoweit für nichtig erklärt, als er einen über das Grundstück Flst. Nr. 151 verlaufenden Fußweg vorsieht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kohlerweg” im Planbereich 27 „Hegensberg” der Antragsgegnerin.
Das Plangebiet liegt westlich der Ortsmitte des Stadtteils Hegensberg auf der Nord-seite der Esslinger Straße. Es wird von Westen her über den von dieser nach Nord-osten abzweigenden Kohlerweg erschlossen; in diesen mündet nach etwa 50 m von Nordwesten der Koßmänneweg. Nach weiteren etwa 30 m biegt vom Kohlerweg eine zwischen 3,5 und 5 m breite Erschließungsstraße ab, die in einem Bogen nach Süd-osten bis zu einer ca. 120 m entfernten Wendeplatte durch das Baugebiet verläuft. Von diesem Wendehammer sollen zwei Fußwege nach Nordosten zum Kohlerweg, der zur nördlichen Ortsmitte verläuft, und nach Südosten zur Esslinger Straße abzweigen. Der Plan sieht auf der Nordseite der Esslinger Straße, nördlich des Koßmännewegs und am Südrand der Erschließungsstraße durchgehende Baustreifen für ein allgemeines Wohngebiet vor. Diese Bereiche sind bereits weitgehend bebaut. Nördlich der Erschließungsstraße sind fünf Baufenster für Wohnbebauung festgesetzt. Am nordwestlichen Rand wird das Baugebiet zur freien Feldflur hin durch ein breites Band privater Grünflächen mit der Zusatzbezeichnung „Streuobstwiesen” abgerundet. Am Nordostrand, südlich der Erschließungsstraße und auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zwischen den Baustreifen sind private Grünflächen (Gartenland) festgesetzt. Ferner enthält der Plan entlang den Straßen Pflanzgebote für 37 Einzelbäume.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des das Plangebiet nach Südosten abschließenden großen Grundstücks Flst. Nr. 151, das mit einem Wohnhaus (Esslinger Straße 28) und einem Getränkehandel (Esslinger Straße 28/1) bebaut ist. Nach Nordosten schließt sich das ebenfalls der Antragstellerin gehörende Wohngrundstück Esslinger Straße 24/1 an. Der südliche, etwa 50 m breite Teil des Grundstücks Flst. Nr. 151 bildet den östlichen Bereich der hier zusammenlaufenden Baustreifen an der Esslinger und der Erschließungsstraße. Im nordwestlichen Bereich des Grundstücks ist ein weiteres Baufenster ausgewiesen. Dazwischen soll nach den Festsetzungen des Bebauungsplans der von dem Wendehammer nach Südosten abzweigende, 2,5 m breite Fußweg mit einem Gefälle von etwa 10 % entlang einer Stützmauer bis zur östlichen Plangebietsgrenze und dann nach Süden zur Esslinger Straße verlaufen. Dieser Fußweg soll sich an der engsten Stelle auf ca. 6 m dem Wohnhaus der Antragstellerin nähern und an dieser (südwestlichen) Seite von einer 3,5 m breiten privaten Grünfläche gesäumt werden. Das etwa 30 × 25 m große Anwesen Esslinger Straße 28/1, auf dem sich bis zum Jahre 1981 eine Tankstelle befunden hatte, ist im Bebauungsplan als Fläche, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. In den textlichen Festsetzungen heißt es unter Nr. 8.1 dazu:
„Die Böden der gekennzeichneten Flächen sind teilweise mit umweltgefährdenden Stoffen belastet (Orientierende Erkundung des Areals Esslinger Straße 28/1 in Esslingen-Hegensberg vom 27.02.1996; geoplan GmbH, Reutlingen).
Im Rahmen weiterer Untersuchungen am 18.09. und 21.10.1996 wurden auch Belastungen des Grundwassers mit MKW und AKW festgestellt. Die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen wurde am 22.04.1997 als unverhältnismäßig angesehen und zunächst bis zu einer Bebauung zurückgestellt.
Der Umfang der weiteren gutachterlichen Überwachung sowie von ergänzenden Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen sind mit dem Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz und dem Gesundheitsamt beim Landratsamt Esslingen abzustimmen bzw. dort die ergänzenden Untersuchungsergebnisse vorzulegen.”
Bereits am 21.7.1980 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „Kohlerweg”, dessen Geltungsbereich allerdings nach Osten weiter bis zur Hessengasse reichen sollte. Ein Vorentwurf wurde dann zusammen den Vorentwürfen für die westlich und östlich angrenzenden Plangebiete „Koßmänneweg” und „Anhäuserstraße” im August 1984 öffentlich ausgelegt. In einem Vorentwurf vom J...