Rechtskraft nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsbarkeit. Zuständigkeit. Kontrollbefugnis. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Kündigungssperrfrist. Örtliche Mietspiegel. Gültigkeit der Zweiten Verordnung über einen erweiterten Kündigungsschutz bei umgewandelten Mietwohnungen vom 11.12.2001
Leitsatz (amtlich)
Eine aufgrund von § 577a BGB erlassene Kündigungssperrfristverordnung unterliegt nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.
Normenkette
VwGO § 47 Abs. 1; BGB §§ 577a, 558d; GG Art. 19 Abs. 4
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 29.02.2000 eine Wohnung in dem Anwesen xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxxxxxxxxxxx xx x in xxxxxxxx-xxxxxxxxx. Am 18.07.2000 wurden sie als Eigentümer im Wohnungseigentumsgrundbuch eingetragen. Bereits vor dem Erwerb durch die Antragsteller war die Wohnung vermietet. Das Wohnungseigentum wurde nach der Überlassung der Wohnung an die Mieter begründet.
Am 29.08.2002 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und beantragt,
die Zweite Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über einen erweiterten Kündigungsschutz bei umgewandelten Mietwohnungen vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären.
Zur Begründung tragen sie vor, sie beabsichtigten, ihre Wohnung so bald wie möglich selbst zu nutzen und das bestehende Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Durch die Zweite Verordnung der Landesregierung über einen erweiterten Kündigungsschutz bei umgewandelten Mietwohnungen vom 11. Dezember 2001 (GBl. S. 686, im Folgenden: Zweite Kündigungssperrfristverordnung) sei jedoch für das gesamte Gebiet der Stadt Mannheim die gesetzliche, dreijährige Kündigungssperrfrist des § 577 a Abs. 1 BGB auf zehn Jahre verlängert worden. Die Verordnung greife in ihr durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht ein, weil sie im Falle der Gültigkeit dieser Verordnung erst zum 18.07.2010 die Möglichkeit hätten, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dass die gesetzliche Kündigungssperrfrist noch nicht abgelaufen sei, stehe der Antragsbefugnis nicht entgegen. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Die Möglichkeit des Amtsgerichts, nach einer Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses inzident die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verordnung zu prüfen, schließe die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Normenkontrolle nicht aus. Die angegriffene Verordnung habe auch keinen rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalt. Mit Ausnahme der Inzidentprüfung bestehe keine Überprüfungsmöglichkeit der Zivilgerichte. Für den örtlichen Mietspiegel habe das Bundesverwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Feststellungsklage damit begründet, dass die Aufstellung und Veröffentlichung eines örtlichen Mietspiegels schlicht verwaltende Tätigkeit ohne bindende Außenwirkung sei. Nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels in § 558 d BGB gehe die gesamte mietrechtliche Literatur davon aus, dass ein solcher Mietspiegel verwaltungsgerichtlich überprüfbar sei. Für die streitgegenständliche Verordnung könne nichts anderes gelten. Der Erlass einer Rechtsverordnung sei eine der Landesregierung und damit der öffentlichen Verwaltung zugewiesene Aufgabe, habe bindende Außenwirkung und greife erheblich in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Eigentümer von Mietwohnungen ein.
Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Stadt Mannheim in die Zweite Kündigungssperrfristverordnung lägen nicht vor, denn die ausreichende Versorgung der Mannheimer Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingung sei im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung nicht gefährdet gewesen. Die Verwendung abweichender Berechnungsgrundlagen im Fall der Stadt Mannheim verstoße gegen den Gleichheitssatz. Letztlich habe die Landesregierung nur dem Drängen der Stadt nachgegeben, ohne eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. Als unverhältnismäßig sei es anzusehen, dass die Zweite Kündigungssperrfristverordnung nicht auf einzelne Stadtteile beschränkt und die Kündigungssperrfrist nicht auf weniger als die höchstmöglichen zehn Jahre festgesetzt worden sei.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Antrag sei unzulässig. Die angegriffene Verordnung unterfalle nicht der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofs, weil der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben sei. Aus den in der Verordnung enthaltenen Regelungen könnten sich keine verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten entwickeln. Die Verordnung habe ausschließlich für die Bemessung der zivilrechtlichen Kündigungssperrfrist Bedeutung. Außerdem sei die Antragsbefugnis der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt, da der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht genannt worden sei. Zudem seien die Antragsteller allenfalls insoweit von der Rechtsverordnung betroffen, als die Stadt Mannheim dort aufgefüh...