Rechtskraft nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erdbestattung. Feuerbestattung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bestattungskosten. Auswahlermessen. Ortsüblichkeit. Bestattungsgebühren
Leitsatz (amtlich)
Der zuständigen Ortspolizeibehörde kommt in den Fällen, in denen sie die Bestattung anordnet oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst veranlasst (§ 31 Abs. 2 BestattungsG) grundsätzlich ein Auswahlermessen zu, ob sie eine Erd- oder Feuerbestattung vornimmt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, bei der zu treffenden Auswahlentscheidung allein auf die kostengünstigste Bestattungsform abzustellen.
Normenkette
BestattungsG Bad.-Württ. § 31 Abs. 1-2, § 32 Abs. 1-2
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Urteil vom 29.12.2000; Aktenzeichen 8 K 3920/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2000 – 8 K 3920/97 – wie folgt geändert: Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Vaters.
Der Vater der Klägerin verstarb am 22.09.1995 in Mannheim. Da sich niemand um die Bestattung des Verstorbenen kümmerte und innerhalb der Bestattungsfrist auch keine Angehörigen ermittelt werden konnten, veranlasste die Beklagte die Bestattung des Verstorbenen in Form der Erdbestattung am 17.10.1995 auf dem Hauptfriedhof in Mannheim. Dadurch entstanden Kosten von insgesamt 3.816,96 DM, von denen nach Abzug des Sterbegelds noch ein offener Betrag von 1.716,96 DM verblieb. Diesen Betrag forderte die Beklagte mit Bescheid vom 25.06.1997 von der Klägerin an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.1997 zurück.
Auf die dagegen erhobene Klage der Klägerin, zu deren Begründung sie vorgebracht hat, sie habe die Erbschaft ausgeschlagen und ihre Heranziehung führe zu einer unbilligen Härte, hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 29.12.2000 die angegriffenen Bescheide insoweit auf, als von der Klägerin ein über 1.577,46 DM hinausgehender Betrag gefordert wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei als Angehörige gemäß § 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz verpflichtet, für die Bestattung ihres Vaters zu sorgen. Allerdings habe die Beklagte mit der vorgenommenen Bestattungsart nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprochen. Die Feuerbestattung, der gegenüber auch kein anderweitiger Wille des Verstorbenen oder eines Angehörigen geäußert worden sei, wäre um 139,50 DM günstiger gewesen. Daher seien die angefochtenen Bescheide in diesem Umfang aufzuheben.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die Erdbestattung sei eine ortsübliche Bestattungsart. Es verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die hierfür entstandenen Kosten vom Bestattungspflichtigen geltend zu machen. Die alternativ mögliche Feuerbestattung werde von vielen Religionsgemeinschaften abgelehnt und sei zudem nachträglich nicht mehr änderbar. Außerdem könne nicht auf die reinen Bestattungskosten abgestellt werden, vielmehr seien auch die Folgekosten in den Blick zu nehmen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2000 – 8 K 3920/97 – zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, Feuer- und Erdbestattung seien in Mannheim gleichermaßen ortsüblich. Da die Feuerbestattung jedoch die günstigere Form der Bestattung darstelle, habe die Beklagte mit der Durchführung der teureren Erdbestattung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dies gelte erst Recht vor dem Hintergrund der Betrachtung der anfallenden Folgekosten, da ein Urnengrab weit günstiger sei als ein normales Grab.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Denn die angegriffenen Bescheide sind insgesamt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin als Tochter des Verstorbenen verpflichtet ist, der Beklagten die Kosten zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte die Bestattung veranlasst hat, weil kein bestattungspflichtiger Angehöriger seiner Bestattungspflicht nachgekommen ist (§ 31 Abs. 2 Bestatt...