2.1 Allgemeines
Rz. 562
In einer KG ist ein Gesellschafterwechsel sowohl durch Austritt eines Gesellschafters und Eintritt eines neuen Gesellschafters als auch durch Anteilsübertragung möglich. Vom Gesetzgeber ist bei einer KG wie bei jeder Personengesellschaft ein Gesellschafterwechsel nur durch Eintritt und Austritt eines Gesellschafters vorgesehen (vgl. §§ 736 ff. BGB; §§ 107, 143, 173 HGB).
2.2 Eintritt in eine KG
Rz. 563
Der Eintritt erfolgt durch Aufnahmevertrag mit den schon vorhandenen Gesellschaftern. Beim Handelsregister sind der Eintritt, Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des neuen Gesellschafters anzumelden, §§ 106f., 161 Abs. 2 HGB. Bei einem neuen Kommanditisten ist noch der Betrag seiner Haftsumme anzugeben, § 162 Abs. 1 und 3 HGB. Ist eine GbR Kommanditistin, sind neben dieser selbst auch deren Gesellschafter und etwaige spätere Änderungen im Gesellschafterkreis der GbR entsprechend den Vorgaben des § 106 Abs. 2 anzugeben (§ 162 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Während bei persönlich haftenden Gesellschaftern alle Eintragungen veröffentlicht werden (§§ 106 f., 10 HGB), sind über die Kommanditisten keine Angaben bekannt zu machen, § 162 Abs. 2 und Abs. 3 HGB.
Rz. 564
Die Eintragung in das Handelsregister hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung und soll Rechtsverhältnisse bekunden. Wirksam wird der Eintritt eines Neugesellschafters in der Regel mit der Zustimmung des letzten Altgesellschafters.
Rz. 565
Da für einen Kommanditisten gemäß § 176 Abs. 2 HGB die Gefahr besteht, dass er unbeschränkt haftet, solange er nicht in das Handelsregister eingetragen ist, wird häufig im Aufnahmevertrag bestimmt, dass der Eintritt des Kommanditisten erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister wirksam wird. Im Vertrag werden auch die Rechtsfolgen des Eintritts festgelegt. In der Regel wird der neue Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt und muss dafür eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen leisten.
2.3 Austritt aus einer KG
Rz. 566
Gründe für den Austritt eines Gesellschafters können sich aus dem Gesetz (vgl. die Aufzählung in § 131 Abs. 3 HGB) oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben. In der Praxis sind die Kündigung und der Tod eines Gesellschafters und sein Ausschluss durch Mitgesellschafter von besonderer Bedeutung.
Rechtsfolge des Ausscheidens eines Gesellschafters ist, dass seine Mitgliedschaft erlischt, sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst und er einen Zahlungsanspruch gegen die verbleibenden Gesellschafter in Höhe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen hat, § 738 Abs. 1 BGB, §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB. Daneben hat der ausscheidende Gesellschafter gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Befreiung von Schulden der Gesellschaft, soweit er für diese haftet. Für noch nicht fällige Verbindlichkeiten hat er Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 738 Abs. 1 Satz 3 BGB i. V. m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB.
Wie der Eintritt eines neuen Gesellschafters ist auch der Austritt eines Gesellschafters beim Handelsregister anzumelden. Scheidet ein Komplementär aus, wird die Eintragung voll inhaltlich bekannt gemacht, §§ 143 Abs. 2, 10 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Das Ausscheiden eines Kommanditisten wird hingegen zwar auch in das Handelsregister eingetragen; es ist jedoch nicht bekannt zu machen, § 162 Abs. 2 und Abs. 3 HGB.
2.4 Abgrenzung des kombinierten Eintritts/Austritts zur Anteilsübertragung
Rz. 567
Der Eintritt eines Kommanditisten kann auch im Zusammenhang mit dem Austritt eines anderen Kommanditisten stehen. Praktisch mag zwar eine Auswechslung der Gesellschafter vorliegen, rechtlich liegt aber, wie oben dargestellt, keine Nachfolge der Mitgliedschaft vor. Vielmehr ist durch den Eintritt eine neue Mitgliedschaft begründet und die alte durch den Austritt erloschen.
Soll bei einem Gesellschafterwechsel die Mitgliedschaft des alten Gesellschafters auf den neuen Gesellschafter mit allen bestehenden Rechten und Pflichten übergehen, ist dies nur möglich, wenn entweder der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG eine solche Übertragung der Mitgliedschaft erlaubt oder wenn alle Gesellschafter der Übertragung zustimmen.
Die Zulässigkeit einer solchen Übertragung der Mitgliedschaft im Recht der Personengesellschaften ist heute unbestritten, auch wenn sie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Die Anteilsübertragung hat den Gesellschafterwechsel durch Austritt und korrespondierenden Eintritt in der Praxis verdrängt. Die Gründe hierfür liegen in der für die Kommanditisten in der Regel günstigeren haftungsrechtlichen Situation.
2.5 Anteilsübertragung
Rz. 568
Die Anteilsübertragung ist ein Verfügungsgeschäft gemäß §§ 398, 413 B...