4.4.1 Tod eines Kommanditisten
4.4.1.1 Gesetzliche Rechtsnachfolge
Rz. 607
Stirbt ein Kommanditist, wird die GmbH & Co. KG mit seinen Erben fortgesetzt. Die Kommanditbeteiligung ist also vererblich, wie sich nunmehr ausdrücklich aus § 177 HGB ergibt. Der Erbe tritt in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Kommanditisten ein, wenn sie nicht höchstpersönlicher Natur sind oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Erbe bereits Kommanditist, vereinigen sich beide Anteile zu einem Kommanditanteil.
Wer Erbe ist, bestimmt sich nach dem Testament des Verstorbenen oder – falls es ein Testament nicht gibt – nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 1924 ff. BGB.
Hat der verstorbene Kommanditist mehrere Erben, geht seine Mitgliedschaft entgegen erbrechtlichen Grundsätzen (§ 2032 Abs. 1 BGB) nicht auf die Gesamthand der Erbengemeinschaft über, sondern jeder Erbe erwirbt entsprechend seiner Erbquote einen Teil des Gesellschaftsanteils (sog. Sondererbfolge). Die Beteiligung eines Kommanditisten kann also durch seinen Tod in viele selbständige Beteiligungen aufgespalten werden. Im Gesellschaftsvertrag kann für diesen Fall bestimmt werden, dass die Kommanditistennachfolger ihre Gesellschafterrechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben dürfen.
Rz. 608
Ob auch ein Testamentsvollstrecker die Rechte eines Kommanditisten ausüben kann, war bisher umstritten. Ein Teil der Meinungen verneint die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung, weil der Gesellschaftsanteil aufgrund der Sondererbfolge nicht zum Nachlass gehöre. Der BGH hat mit Beschluss v. 3.7.1989 die Wirksamkeit einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil anerkannt, sofern sie durch den Gesellschaftsvertrag oder auch später durch einen Gesellschafterbeschluss gestattet wird. Die Ausübung der mit dem Kommanditanteil verbundenen Gesellschaftsrechte ist während der Dauer der Testamentsvollstreckung grundsätzlich Sache des Testamentsvollstreckers. Der Testamentsvollstrecker ist auch zuständig für Vertragsänderungen, Gestaltungsklagen, Kündigung der Mitgliedschaft und sonstige Verfügungen über den Anteil. Einschränkungen gelten nur für solche Vertragsänderungen, die in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Kommanditisten eingreifen oder ihre persönliche Haftung begründen. Zur Wirksamkeit derartiger Vertragsänderungen bedarf es des Zusammenwirkens von Testamentsvollstrecker und Kommanditistenerben.
4.4.1.2 Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Rz. 609
Allgemeines
Die Rechtsnachfolge im Fall des Todes eines Kommanditisten kann gemäß § 177 HGB gesellschaftsvertraglich abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. So kann die Vererbbarkeit des Kommanditanteils ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft wird in diesem Fall von den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt, ihnen wächst der Anteil des verstorbenen Kommanditisten zu, und dessen Erben erwerben einen möglichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft, § 738 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 1922 Abs. 1 BGB.
Die Gesellschafter der GmbH & Co. KG können auch vereinbaren, dass nur bestimmte Erben in die Gesellschafterstellung nachrücken sollen (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel, siehe Rn. 610) oder dass bestimmten Personen, die nicht Erben sein müssen, ein Eintrittsrecht in die Gesellschaft eingeräumt wird (sog. Eintrittsklausel, siehe Rn. 577).
Rz. 610
Qualifizierte Nachfolgeklausel
Hat ein Kommanditist mehrere Erben und lässt der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG die Nachfolge in den Kommanditanteil nur für einen von ihnen zu (qualifizierte Nachfolgeklausel), erwirbt dieser mit dem Tod des Kommanditisten den Anteil unmittelbar und im Ganzen, unabhängig von der Höhe seiner Erbquote.
Hat z. B. der Kommanditist A in seinem Testament bestimmt, dass seine Tochter B ¾ und sein Sohn C ¼ seines Vermögens erben, und ist C im Gesellschaftsvertrag als Nachfolger des A genannt, dann erwirbt C die Kommanditbeteiligung des A unmittelbar und im Ganzen mit dem Todesfall. Liegt die vererbte Beteiligung wertmäßig über dem der Erbquote entsprechenden Anteil am Gesamtnachlass, ist C erbrechtlich Ausgleichsansprüchen der B ausgesetzt. Denn bei der Erbauseinandersetzung zählt der Wert der Beteiligung mit.
Rz. 611
Erbrechtliche Ausgleichsansprüche können dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachfolger als Alleinerbe eingesetzt wird oder ihm die Kommanditbeteiligung im Wege eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) zugewandt wird. Letzter...