1 Gesellschafterwechsel bei der GmbH
1.1 Gesetzliche Regelung
Rz. 560
Bei einer GmbH ist ein Gesellschafterwechsel – vom Tod eines Gesellschafters und der Vererbbarkeit seines Gesellschaftsanteils abgesehen – grundsätzlich nur durch Übertragung von Geschäftsanteilen möglich, § 15 GmbHG. Das GmbH-Gesetz kennt im Gegensatz zum Recht der Personengesellschaften nicht das Ausscheiden eines Gesellschafters aufgrund einer ordentlichen Kündigung. Die der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte, also sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kauf, Schenkung, Sicherung) als auch die Abtretung als Verfügungsgeschäft, bedürfen der notariellen Beurkundung, § 15 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GmbHG. Eine formgültige und wirksame Abtretung heilt allerdings den Formmangel eines Verpflichtungsgeschäfts, § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird der Anteilserwerb des neuen Gesellschafters erst wirksam, wenn der neue Gesellschafter als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, § 16 Abs. 1 GmbHG. Gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer jeweils unverzüglich nach Wirksamwerden von Veränderungen in den Personen der Gesellschafter eine von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.
Überdies wurde im Rahmen des MoMiG ein neuer § 16 Abs. 3 GmbHG eingefügt, der einen gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ermöglicht.
1.2 Vertragliche Regelungen
Rz. 561
Im Gesellschaftsvertrag kann die freie Übertragbarkeit der Geschäftsanteile beschränkt (§ 15 Abs. 5 GmbHG) und sogar völlig ausgeschlossen werden. Häufig wird in einer GmbH-Satzung eine Anteilsübertragung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht. Insbesondere in Familiengesellschaften dient eine sog. Vinkulierungsklausel als Überfremdungsschutz.
2 Gesellschafterwechsel bei der GmbH & Co. KG
2.1 Allgemeines
Rz. 562
In einer KG ist ein Gesellschafterwechsel sowohl durch Austritt eines Gesellschafters und Eintritt eines neuen Gesellschafters als auch durch Anteilsübertragung möglich. Vom Gesetzgeber ist bei einer KG wie bei jeder Personengesellschaft ein Gesellschafterwechsel nur durch Eintritt und Austritt eines Gesellschafters vorgesehen (vgl. §§ 736 ff. BGB; §§ 107, 143, 173 HGB).
2.2 Eintritt in eine KG
Rz. 563
Der Eintritt erfolgt durch Aufnahmevertrag mit den schon vorhandenen Gesellschaftern. Beim Handelsregister sind der Eintritt, Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des neuen Gesellschafters anzumelden, §§ 106f., 161 Abs. 2 HGB. Bei einem neuen Kommanditisten ist noch der Betrag seiner Haftsumme anzugeben, § 162 Abs. 1 und 3 HGB. Ist eine GbR Kommanditistin, sind neben dieser selbst auch deren Gesellschafter und etwaige spätere Änderungen im Gesellschafterkreis der GbR entsprechend den Vorgaben des § 106 Abs. 2 anzugeben (§ 162 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Während bei persönlich haftenden Gesellschaftern alle Eintragungen veröffentlicht werden (§§ 106 f., 10 HGB), sind über die Kommanditisten keine Angaben bekannt zu machen, § 162 Abs. 2 und Abs. 3 HGB.
Rz. 564
Die Eintragung in das Handelsregister hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung und soll Rechtsverhältnisse bekunden. Wirksam wird der Eintritt eines Neugesellschafters in der Regel mit der Zustimmung des letzten Altgesellschafters.
Rz. 565
Da für einen Kommanditisten gemäß § 176 Abs. 2 HGB die Gefahr besteht, dass er unbeschränkt haftet, solange er nicht in das Handelsregister eingetragen ist, wird häufig im Aufnahmevertrag bestimmt, dass der Eintritt des Kommanditisten erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister wirksam wird. Im Vertrag werden auch die Rechtsfolgen des Eintritts festgelegt. In der Regel wird der neue Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt und muss dafür eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen leisten.
2.3 Austritt aus einer KG
Rz. 566
Gründe für den Austritt eines Gesellschafters können sich aus dem Gesetz (vgl. die Aufzählung in § 131 Abs. 3 HGB) oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben. In der Praxis sind die Kündigung und der Tod eines Gesellschafters und sein Ausschluss durch Mitgesellschafter von besonderer Bedeutung.
Rechtsfolge des Ausscheidens eines Gesellschafters ist, dass seine Mitgliedschaft erlischt, sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst und er einen Zahlungsanspruch gegen die verbleibenden Gesellschafter in Höhe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen hat, § 738 Abs. 1 BGB, §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB. Daneben hat der ausscheidende Gesellschafter gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Befreiung von Schulden der Gesellschaft, soweit er für diese haftet. Für noch nicht fällige Verbindlichkeiten hat er Anspruch auf Sicherheitsleistung...