Rz. 690

Der Stiftungs-Verein wird durch den Vorstand vertreten (§ 26 BGB). Soweit die Satzung bestimmt, dass der Vorstand die Geschäfte nach Weisung der Mitgliederversammlung zu führen hat, ist darin keine Beschränkung der Vertretungsmacht zu sehen, sondern lediglich der Hinweis auf die Weisungsbefugnis der Mitgliederversammlung als dem obersten Vereinsorgan.[1068]

 

Rz. 691

Der Vorstand hat organschaftliche Vertretungsmacht. Er kann wiederum Dritte zur rechtsgeschäftlichen Vertretung bevollmächtigen.

Zur Beschränkung der Vertretungsmacht in der Satzung und zu weiteren Details zur Vertretung s. im Übrigen Rn. 592 ff.

[1068] Stöber, Handbuch Vereinsrecht, Rn. 278.

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