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Videoüberwachung einer Tiefgarage als Eingriff in Persönlichkeitsrechte

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Beschlussfassung zur Videoüberwachung der Tiefgarage stellt selbst nach dort mehrfach erfolgten Diebstählen und Sachbeschädigungen eine erhebliche Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten dar
  2. Zur Abschreckung genügen auch Warnschilder und Kameraattrappen
 

Normenkette

§§ 6b, 28 Bundesdatenschutzgesetz

 

Kommentar

  1. Durch einstimmigen Beschluss der Richter des Landgerichts wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München zurückgewiesen. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner in die Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt. Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung des Landgerichts erging nach § 522 Abs. 2 ZPO; auf vorausgegangenen Hinweis der Kammer wurde Bezug genommen. Weitere Schriftsatzausführungen der Beklagtenpartei gaben zu einer anderweitigen Entscheidung keinen Anlass.
  2. Kameraüberwachung und Videoaufzeichnung stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der den Genehmigungsbeschluss anfechtenden Kläger dar, der auch nicht durch überwiegende Belange der beklagten Miteigentümer gerechtfertigt ist. Von subjektiver Überempfindlichkeit der Klägerseite kann nicht gesprochen werden, da diese davon ausgehen mussten, stets in allen ihren Bewegungen zu jeder Zeit bei Aufenthalt in der Tiefgarage gefilmt zu werden. Damit können sie sich in der Tiefgarage nicht mehr frei und ungezwungen bewegen, was sich als schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. bereits BGH, Urteil v. 25.4.1995, VI ZR 272/94). Dies gilt selbst dann, wenn Einsichten in Videoaufzeichnungen nur im Fall einer Schadensmeldung erfolgen sollten, da hierauf Kläger keinen Einfluss haben und entsprechende Vorgaben auch nicht kontrollieren können. Die Überwachungsanlage rechtfertigt ...

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