Auslagerung von Sonderbetriebsvermögen
V, 62-jährig, ist alleiniger Kommanditist der V-GmbH & Co. KG und hält auch alle Anteile an der am Vermögen der KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH. V hat ein in seinem Eigentum stehendes Betriebsgrundstück an die V-GmbH & Co. KG verpachtet; steuerlich liegt insoweit Sonderbetriebsvermögen I vor. V möchte seine Anteile an der GmbH & Co. KG und an der Komplementär-GmbH an den Erwerber E veräußern, der jedoch nicht das Betriebsgrundstück mit übernehmen will.
Um für den erzielten Veräußerungsgewinn die Begünstigung des § 16 Abs. 4 EStG und/oder auf Antrag den begünstigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen zu können, gründet V zunächst eine (weitere) nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die Z-GmbH & Co. KG. Nach Eintragung dieser Gesellschaft überträgt er das Grundstück aus seinem Sonderbetriebsvermögen I bei der V-GmbH & Co. KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Z-GmbH & Co. KG in deren Gesamthandsvermögen; die Übertragung erfolgt zu Buchwerten gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 zweite Alternative EStG.
Nach Ausgliederung verkauft er in einem einheitlichen Vorgang seine gesamten Kommanditanteile und seinen 100 %igen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH.
Bei vorstehender Gestaltung ist zu beachten: Nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG darf das übertragene Betriebsgrundstück innerhalb einer dreijährigen Sperrfrist weder veräußert noch aus dem Betriebsvermögen der Z-GmbH & Co. KG entnommen werden, da ansonsten rückwirkend für die Übertragung auf die Z-GmbH & Co. KG der Teilwert anzusetzen ist. Zudem verbietet die sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 34 EStG, wenn auf der Grundlage einer einheitlichen Planung und im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen – hier das Grundstück – ohne Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausscheiden. Bogenschütz/Hierl empfehlen daher zur Recht, derartige Umstrukturierungsmaßnahmen, d. h. die Ausgliederung zurückbehaltener Vermögensgegenstände zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen vor Veräußerung des Mitunternehmeranteils zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, zudem nachweisbar noch keine Veräußerungsabsicht gegeben ist, "… auch wenn sich die zeitliche Komponente nicht in allgemeiner Form fixieren lässt, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wird es empfehlenswert sein, in Zeiträumen von nicht unter einem Jahr zu planen."