Rz. 716

Alle Umstände, die für die steuerliche Erfassung notwendig sind, müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats angezeigt werden (§ 137 AO). Diese Anzeigepflicht betrifft vor allem den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Rechtsformänderung, die Beschlüsse zur Abänderung steuervergünstigungsrelevanter Satzungsbestimmungen, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.[1109]

[1109] Buchna/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit, S. 284.

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