Rz. 756

Eine Wiederbeschaffungsrücklage kann in der Höhe gebildet werden, die dem jährlichen Wertverzehr des später zu ersetzenden Wirtschaftsgutes entspricht. Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung ist eine Wiederbeschaffungsrücklage in Höhe der AfA nicht generell zulässig.[1171] Die Bildung der Wiederbeschaffungsrücklage setzt voraus, dass eine spätere Anschaffung tatsächlich geplant ist.

 
Hinweis

Neue Rechtslage ab 1.1.2014

Durch das Gesetz zur Förderung des Ehrenamtes hat der Gesetzgeber die Wiederbeschaffungsrücklage kodifiziert. Eine Wiederbeschaffungsrücklage kann ab 1.1.2014 in Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzungen des im ideellen Bereich genutzten zu ersetzenden Wirtschaftsguts gebildet werden.

Ist der voraussichtliche Wiederbeschaffungswert höher, so sind die Voraussetzungen für die höhere Zuführung zur Rücklage nachzuweisen (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AO n. F.).

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