Leitsatz
In einem Umgangsverfahren hatte der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin beantragt. Verfahrenskostenhilfe wurde bewilligt, die Beiordnung der Rechtsanwältin abgelehnt.
Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das AG nicht abgeholfen hat.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG vertrat die Auffassung, dass die für eine anwaltliche Beiordnung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 78 Abs. 2 FamFG nicht gegeben seien.
Gemäß § 78 Abs. 1 FamFG werde den Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, falls eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben sei.
Sei dies nicht der Fall - wie vorliegend - erfolge die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur, wenn diese wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheine.
In Sorge- und Umgangsrechtsverfahren werde die Auffassung vertreten, dass eine Beiordnung dann nicht zu erfolgen habe, die Beiordnung also nicht erforderlich sei, wenn zwischen Eltern und Jugendamt keine Meinungsunterschiede beständen (Musielak-Borth, FamFG, Rz. 4 zu § 78; Keidel-Zimmermann; FamFG, Rz. 12 zu § 78 unter Hinweis auf - zum alten Recht - KG JurBüro 1991, 403, OLG Bamberg, JurBüro 1989, 417).
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sei alleiniger Anknüpfungspunkt die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, nicht allein maßgebend seien unterschiedliche Auffassungen etwa bezüglich Dauer und Umfang des Umgangsrechts. Dabei möge es zwar so sein, dass bei bestehenden Meinungsunterschieden zwischen den Beteiligten häufig auch die Sach- und Rechtslage als schwierig einzustufen sein werde, zwingend sei dies jedoch nicht. Vielmehr werde sich die Annahme einer schwierigen Sach- und Rechlage jeweils nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bemessen können.
Vorliegend seien die Beteiligten, also die Eltern, zwar unterschiedlicher Auffassung. Die Kindesmutter habe jedoch gegen den Umgang des Vaters mit dem Kind grundsätzlich nichts einzuwenden. Angesichts des Alters des Kindes von nicht einmal 1 Jahr hatte die Kindesmutter lediglich Bedenken, auch Übernachtungsbesuche bei dem Kindesvater zuzulassen.
Letztendlich sei der Sachverhalt einfach gelagert und die Meinungsunterschiede zwischen den Beteiligten denkbar gering, die Rechtslage selbst sei auch nicht als schwierig einzustufen.
Der Umstand, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten sei, sei im Hinblick auf § 78 Abs. 2 FamFG und der hierdurch gezogenen Abgrenzung zu § 121 Abs. 2 ZPO ohne Bedeutung.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2010, 6 WF 363/09