(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, insbesondere auf Artikel 53,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält zwei Listen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Tabelle 3.1 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Tabelle 3.2 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Diese beiden Listen müssen aktualisiert werden, um geänderte Einstufungen für Stoffe, die bereits Teil der harmonisierten Einstufung sind, sowie neue harmonisierte Einstufungen aufzunehmen. Darüber hinaus müssen die Eintragungen für bestimmte Stoffe gestrichen werden.
(2) Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss geändert werden, um den kürzlich verabschiedeten Änderungen von Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG Rechnung zu tragen, die mit der Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an den technischen Fortschritt und der Richtlinie 2009/2/EG vom 15. Januar 2009 zur 31. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an den technischen Fortschritt eingeführt worden sind. Diese Maßnahmen bilden Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt im Sinne von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
(3) In Erwägungsgrund (53) der Verordnung (EC) Nr. 1272/2008 wird hervorgehoben, dass die Arbeit und die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 67/548/EWG, einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung spezifischer in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführter Stoffe, in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten.
(4) Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten nicht sofort gelten, da die Unternehmen eine gewisse Zeit benötigen, um die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neuen Einstufungen anzupassen. Darüber hinaus werden die Unternehmen eine gewisse Zeit nötig haben, um die Registrierungsvorschriften zu erfüllen, die sich aus den neuen harmonisierten Einstufungen für Stoffe ergeben, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft werden, Kategorien 1A und 1B (Tabelle 3.1) und Kategorien 1 und 2 (Tabelle 3.2), oder als sehr giftig für Wasserorganismen, wodurch längerfristige Auswirkungen in Gewässern entstehen können, insbesondere die Stoffe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
(5) Für die Stoffe, deren Einstufung in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit der vorliegenden Verordnung geändert wird, oder die neu eingestuft werden, sollte die Verpflichtung zur Einstufung von Stoffen in Übereinstimmung mit den harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, geändert durch die vorliegende Verordnung, mit dem Datum gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zusammenfallen und daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2010 gelten.
(6) Lieferanten sollten die Möglichkeit haben, die harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, geändert durch die vorliegende Verordnung, anzuwenden und die Kennzeichnung und Verpackung vor dem 1. Dezember 2010, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehen, entsprechend anzupassen.
(7) Die veröffentlichte Fassung der Richtlinie 2009/2/EG enthielt versehentlich die Eintragsnummer 607-674-00-0 (branched C10-alkyl benzoates). Dieser Fehler ist daher zu korrigieren und der Eintrag nicht in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufzunehmen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Ve...