1.

(1) Die wesentlichen Merkmale für

  • eine beabsichtigte bauliche Anlage mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens 5 Millionen Euro,
  • einen beabsichtigten Bauauftrag, bei dem der Wert der zu liefernden Stoffe und Bauteile weit überwiegt, mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 750.000 Euro,

sind als Vorinformation bekannt zu machen.

(2) Diese Bekanntmachungen sind nach dem in Anhang I enthaltenen Muster zu erstellen.

(3) Sie sind so bald wie möglich nach Genehmigung der Planung dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften[1] zu übermitteln; sie können außerdem in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften veröffentlicht werden.

 

2.

(1) Werden Bauaufträge im Sinne von § 1a im Wege eines Offenen Verfahrens, eines Nichtoffenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens mit Vergabebekanntmachung vergeben, sind die Unternehmer durch Bekanntmachungen aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen.

(2) Die Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Sie sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich, in Fällen des beschleunigten Verfahrens per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopierer zu übermitteln. Die Bekanntmachung darf 650 Wörter nicht überschreiten.

(3) Der Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften muss nachgewiesen werden können.

(4) Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens 12 Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich.

(5) Die Bekanntmachungen sind auch inländisch zu veröffentlichen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften. Sie dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten und dürfen nicht vor Absendung an dieses Amt veröffentlicht werden.

 

3.

(1) Die Bekanntmachung eines Offenen Verfahrens oder Nichtoffenen Verfahrens muss außer den Angaben nach § 17 Nr. 1 Abs. 2 bzw. § 17 Nr. 2 Abs. 2 folgende Angaben enthalten:

  • gegebenenfalls Hinweis auf beschleunigtes Verfahren wegen Dringlichkeit,
  • Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht im Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) genannt werden (siehe § 10a),
  • Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung,
  • Tag der Absendung der Bekanntmachung,
  • Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spezifikationen (§ 9 Nr. 4 Abs. 3).

(2) Die Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens muss die in Anhang II geforderten Angaben enthalten.

 

4.

(1) Die Bekanntmachung ist beim Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren nach dem im Anhang II enthaltenen Muster zu erstellen.

(2) Dabei sind zu allen Nummern Angaben zu machen; die Texte des Musters sind nicht zu wiederholen.

 

5.

Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, müssen sie den Bewerbern innerhalb von 6 Kalendertagen nach Eingang des Antrags zugesandt werden.

 

6.

Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens 6 Kalendertage - in Fällen der Dringlichkeit (§ 18a Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 2 Abs. 2 Satz 5) 4 Kalendertage - vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.

[1] Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue mercier, L-2985 Luxemburg 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge