1.

(1) Die Bestimmungen der b-Paragraphen sind zusätzlich zu den Basisparagraphen von Sektorenauftraggebern für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme bzw. des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem Gegenwert von 5 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer entspricht. Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen.

(2) Werden die Bauaufträge im Sinne von Absatz 1 für eine bauliche Anlage in Losen vergeben, sind die Bestimmungen der b-Paragraphen anzuwenden

  • bei jedem Los mit einem geschätzten Auftragswert von 1 Mio. Euro und mehr,
  • unabhängig davon für alle Bauaufträge, bis mindestens 80 v. H. des geschätzten Gesamtauftragswertes aller Bauaufträge für die bauliche Anlage erreicht sind.
 

2.

Eine bauliche Anlage darf für die Schwellenwertermittlung nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der b-Paragraphen zu entziehen.

 

3.

Lieferungen, die nicht zur Ausführung der baulichen Anlage erforderlich sind, dürfen dann nicht mit einem Bauauftrag vergeben werden, wenn dadurch für sie die Anwendung der für Lieferleistungen geltenden EG-Vergabebestimmungen umgangen wird.

 

4.

Der Wert einer Rahmenvereinbarung (§ 5b) wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für den Zeitraum ihrer Geltung geplanten Aufträge berechnet.

 

5.

Maßgebender Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswertes ist die Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage.

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