1.

(1) In den Fällen, in denen eine Bekanntmachung nach § 17a Nr. 2 veröffentlicht wurde, ist die Erteilung des Auftrags bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang III enthaltenen Muster zu erstellen.

(3) Angaben, deren Veröffentlichung

  • den Gesetzesvollzug behindern,
  • dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
  • die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer berühren oder
  • den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würden,

sind nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen.

 

2.

Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in kürzester Frist - spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung - zu übermitteln.

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