(1)
(2) Die Bestimmungen der a-Paragrafen sind auch anzuwenden,
1. |
von den im Anhang IV der Richtlinie 2004/18/EG genannten Beschaffungsstellen[1], wenn eine Baumaßnahrne aus nur einem Bauauftrag mit mindestens einem Auftragswert nach § 2 Nummer 1 VgV ohne Umsatzsteuer besteht, |
2. |
von allen übrigen Auftraggebern, wenn eine Baumaßnahrne aus nur einem Bauauftrag mit mindestens einem Auftragswert nach § 2 Nummer 2 VgV ohne Umsatzsteuer besteht, und bei dem die Lieferung so überwiegt, dass das Verlegen und Anbringen lediglich eine Nebenarbeit darstellt. |
(3) Maßgebender Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswerts ist die Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage.
(4) Eine bauliche Anlage darf für die Schwellenwerterrnittlung nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der a-Paragrafen zu entziehen.
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