(1)

 

1.

Die Bestimmungen der a-Paragrafen sind zusätzlich zu den Basisparagrafen von Auftraggebern im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahrne bzw. des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem in § 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung (VgV) genannten Schwellenwert ohne Umsatzsteuer entspricht. Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestelIten Stoffe, Bauteile und Leistungen. Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.

 

2.

Werden die Bauaufträge im Sinne von Absatz 1 für eine bauliche Anlage in Losen vergeben, sind die Bestimmungen der a-Paragrafen anzuwenden

 

a)

bei jedem Los mit einem geschätzten Auftragswelt von 1 Million EUR und mehr,

 

b)

unabhängig davon für alle Bauaufträge, bis mindestens 80 v. H. des geschätzten Gesamtauftragswertes aller Bauaufträge für die bauliche Anlage erreicht sind.

 

(2) Die Bestimmungen der a-Paragrafen sind auch anzuwenden,

 

1.

von den im Anhang IV der Richtlinie 2004/18/EG genannten Beschaffungsstellen[1], wenn eine Baumaßnahrne aus nur einem Bauauftrag mit mindestens einem Auftragswert nach § 2 Nummer 1 VgV ohne Umsatzsteuer besteht,

 

2.

von allen übrigen Auftraggebern, wenn eine Baumaßnahrne aus nur einem Bauauftrag mit mindestens einem Auftragswert nach § 2 Nummer 2 VgV ohne Umsatzsteuer besteht, und bei dem die Lieferung so überwiegt, dass das Verlegen und Anbringen lediglich eine Nebenarbeit darstellt.

 

(3) Maßgebender Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswerts ist die Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage.

 

(4) Eine bauliche Anlage darf für die Schwellenwerterrnittlung nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der a-Paragrafen zu entziehen.

[1] AA, BMAS, BMBF, BMELY, BMF, BMFSFJ, BMG, BMI, BMJ, BMU, BMVg, BMVBS, BMWi, BMZ.

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