Bei Bauaufträgen im Sinne von § 1a muss das Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) außer den Angaben nach § 12 Absatz 1 Nummer 2, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005 geforderten Informationen enthalten, sofern sie nicht bereits veröffentlicht wurden.

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