(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.

 

(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind

  • Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfasst werden sowie
  • sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom Auftraggeber gefordert wird.

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