(1) Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.
(2) Die Dokumentation umfasst mindestens Folgendes:
a) |
den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems, |
b) |
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl, |
c) |
die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung, |
d) |
die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten, |
f) |
bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialogen die Gründe, die die Anwendung dieser Verfahrens rechtfertigen, |
h) |
die Gründe, aufgrund derer mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden sollen, |
j) |
die Gründe der Nichtangabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien. |
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