(1) Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

 

(2) Die Dokumentation umfasst mindestens Folgendes:

 

a)

den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems,

 

b)

die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,

 

c)

die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,

 

d)

die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten,

 

e)

den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt – den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,

 

f)

bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialogen die Gründe, die die Anwendung dieser Verfahrens rechtfertigen,

 

g)

gegebenenfalls die Gründe, aus denen die Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet haben,

 

h)

die Gründe, aufgrund derer mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden sollen,

 

i)

die Gründe, warum der Gegenstand des Auftrags die Vorlage von Eignungsnachweisen erfordert und gegebenenfalls warum in diesen Fällen Nachweise verlangt werden müssen, die über Eigenerklärungen hinausgehen,

 

j)

die Gründe der Nichtangabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien.

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