Leitsatz
Das OLG Hamm hat sich in dieser Entscheidung mit dem Haftungsanteil der Eltern beim Volljährigenunterhalt auseinandergesetzt. Es ging hierbei u.a. um die Frage, ob zur Berechnung des auf den Vater entfallenden Anteils vorab der Unterhalt abgezogen werden kann, den er für ein nicht gemeinsames minderjähriges Kind zu zahlen hatte.
Sachverhalt
Der volljährige Antragsteller hatte Verfahrenskostenhilfe für den von ihm beabsichtigten Antrag auf Volljährigenunterhalt gegen seinen Vater beantragt. Das AG hatte diesem Antrag nur teilweise entsprochen, soweit der Antragsteller monatlich 261,00 EUR ab Juni 2010 verlangte. Bei der Berechnung des Haftungsanteils der Eltern hatte es bei dem Antragsgegner den von ihm zu zahlenden Kindesunterhalt für die aus einer anderen Beziehung stammenden minderjährigen Kinder vorweg abgezogen.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des AG, wonach außerhalb des Mangelfalls grundsätzlich bei der Bemessung der Haftungsanteile der einem privilegiert volljährigen gemeinsamen Kind unterhaltspflichtigen Eltern - also nicht bei der Ermittlung des Bedarfs - auch der von einem Elternteil geschuldete und gezahlte Unterhalt für minderjährige Kinder vorab abgezogen werde. Der Vorwegabzug gelte auch dann, wenn es sich um minderjährige Kinder aus einer anderen Beziehung handele.
Der Antragsteller verweise zu Recht darauf, dass hiervon im Einzelfall abgewichen werden könne, wenn der Vorwegabzug zu einem unbilligen Ergebnis führe, wie z.B. bei der Berücksichtigung nicht gemeinsamer minderjähriger Kinder. Hintergrund dieses angeführten Beispiels sei die Erwägung, dass der Elternteil, in dessen Haushalt das privilegiert volljährige Kind lebe, wirtschaftlich nicht durch von dem anderen Elternteil allein zu verantwortende weitere Unterhaltslasten belastet werden solle.
Ob dies der Fall sei, sei auch in dem aufgeführten Beispielsfall jeweils nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
In der vorliegenden Fallkonstellation sei der Vorwegabzug angemessen. Die für den Unterhalt des Antragstellers ebenfalls haftende Mutter werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die wenig auskömmlichen Einkommensverhältnisse der Eltern würden durch die Unterhaltspflichten in erheblichem Maße belastet, so dass beiden letztendlich nur ein Einkommen zwischen 1.100,00 EUR und 1.150,00 EUR verbleibe. Den Vater träfen drei Unterhaltsverpflichtungen, er sei somit deutlich stärker wirtschaftlich belastet. Anders wäre es möglicherweise dann zu sehen, wenn der Vater über weit bessere Einkünfte verfügen würde und ihm trotz der Unterhaltspflichten noch ein auskömmliches Einkommen verbliebe, während die Mutter durch den Vorwegabzug einem demgegenüber zu hohen Haftungsanteil ausgesetzt wäre.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2011, II-2 WF 191/10