Leitsatz
Die Parteien stritten um die Vollstreckbarerklärung eines italienischen Unterhaltstitels. Beide waren italienische Staatsangehörige und geschiedene Eheleute. Die Ehefrau lebte in Italien und hatte beim LG München einen Antrag auf Klauselerteilung für das in Italien ergangene Urteil eingereicht, wonach der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsleistungen i.H.v. 700,00 EUR an die geschiedene Ehefrau und für das gemeinsame Kind i.H.v. 1.000,00 EUR verurteilt worden war.
Es stellte sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Urteil des italienischen Gerichts mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen war.
Sachverhalt
Die Parteien sind geschiedene Eheleute mit italienischer Staatsangehörigkeit. Der Ehemann hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Mit Urteil eines italienischen Gerichts war er am 24.9.2002 zu monatlichen Unterhaltsleistungen an seine Frau i.H.v. 700,00 EUR und für das gemeinsame Kind i.H.v. 1.000,00 EUR verurteilt worden, wobei die Unterhaltsrenten auch ohne entsprechenden Antrag jährlich dem Lebenshaltungskostenindex des italienischen Amtes für Statistik angepasst werden sollten.
Die Ehefrau lebt in Italien. Am 11.8.2003 hat sie beim LG München einen "Antrag auf Klauselerteilung nach der EuGVO" für das italienische Urteil eingereicht, zunächst für 700,00 EUR bzw. 1.000,00 EUR bis Dezember 2002, sodann ab Januar 2003 für 718,90 EUR und für 1.027,00 EUR. Ihrem Antrag wurde durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer beim LG stattgegeben.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemannes mit der Begründung, auf seine Berufung sei in Italien der von ihm geschuldete Unterhalt auf 500,00 EUR für seine geschiedene Frau festgelegt worden, im Übrigen habe er den Kindesunterhalt stets pünktlich und vollständig gezahlt. Außerdem hätten sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert, da er in Deutschland eine neue Ehe eingegangen und seiner Frau und einem aus dieser Ehe hervorgegangenen weiteren Kind gegenüber unterhaltspflichtig sei. Aus diesem Grunde könne und müsse er die früher in Italien ausgeurteilten Unterhaltsbeträge nicht mehr aufbringen.
Das OLG hat die Entscheidung des LG abgeändert und ausgesprochen, dass das Urteil des italienischen Gerichts mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei, soweit der Ehemann darin zur Zahlung von Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 1.000,00 EUR im Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in monatlicher Höhe von 1.027,00 EUR für den Zeitraum ab Januar 2003 sowie zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in monatlicher Höhe von 700,00 EUR im Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in monatlicher Höhe von 718,90 EUR in dem Zeitraum von Januar 2003 bis April 2003 verurteilt worden sei. Darüber hinaus ist das Urteil des italienischen Gerichts wegen der Zahlung des auf monatlich 500,00 EUR verringerten nachehelichen Unterhalts für den Zeitraum ab Mai 2003 für vollstreckbar erklärt worden.
Mit seiner Rechtsbeschwerde wandte sich der Antragsgegner nur gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das erstinstanzliche Urteil des italienischen Gerichts mit dem Ziel, dass insoweit sämtliche von ihm vorgebrachten Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren berücksichtigt werden.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde hatte zum Teil Erfolg.
Für die Vollstreckbarerklärung des italienischen Urteils vom 24.9.2002 seien die Regeln der VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I) und des HUVÜ 1973 maßgeblich. Dabei stehe der Ehefrau ein Wahlrecht nach ihren Vorstellungen zu. Nach Art. 66 Abs. 2a) VO (EG) Nr. 44/2001 würden Entscheidungen, die nach ihrem Inkrafttreten ergangen seien, nach Maßnahme des Kap. III und damit nach Art. 32 ff. anerkannt und vollstreckt, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedsstaat zu einem Zeitpunkt erhoben worden sei, nachdem dass EuGVÜ vom 27.9.1968 sowohl im Ursprungsmitgliedsstaat als auch im ersuchten Mitgliedsstaat in Kraft war, für Deutschland und Italien seit 1973.
Die mit den Rechtsbehelfen aus Art. 43 und 44 VO (EG) Nr. 44/2001 befassten Gerichte hätten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung uneingeschränkt und von Amts wegen zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ausländische Entscheidung im Ursprungsmitgliedsstaat aufgehoben worden sei. Sei dies der Fall, könne sie so wie ursprünglich vorgesehen nicht mehr anerkannt und vollstreckt werden. Ausdrückliche Antragstellung sei allerdings notwendig und im vorliegenden Fall unterblieben. Eine Vollstreckbarerklärung von Amts wegen finde nicht statt.
Nach § 12 AVAG könne der Ehemann auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen, soweit die Gründe, auf denen sie beruhten, erst nach Erlass der Entscheidung im Ursprungsstaat entstanden seien. Hierzu zähle die Erfüllung.
§ 12 AVAG stelle keinen eigenen Rechtsbehelf zur Verfügung, sondern erweitere lediglich die Prüfungskompetenz des mit dem Rechtsbehelf befassten Gerichts.
Dagegen könne sich der Ehemann nicht auf nachträglich eingetretene Veränderungen...