Leitsatz

  1. Vollstreckungsabwehrklage eröffnet eigenständigen neuen Rechtsstreit
  2. Zuständigkeit des neuen zentralen Berufungsgerichts im Fall einer vom AG abgewiesenen Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss
 

Normenkette

§ 767 ZPO; § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG

 

Kommentar

  1. Auch nach altem Recht wurde die wohnungseigentumsgerichtliche Zuständigkeit für einen Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO gegen einen im WE-Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen (vgl. BayObLG, WuM 1990, 621; OLG Frankfurt a.M., OLGR 2006, 758). Dadurch hat sich auch durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (in Kraft ab 1.7.2007) nichts geändert. Wie früher ist die Zuständigkeitszuweisung in § 43 WEG weit auszulegen. Insoweit ist auch auf § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen, der die Konzentration für Berufungen in Angelegenheiten des § 43 Nr. 1 – 4 und 6 WEG auf ein einziges Landgericht pro Oberlandesgerichtsbezirk festlegte, was die Qualität der Berufungsentscheidungen sichern soll. Damit gilt auch für die Berufung in Vollstreckungsabwehrverfahren gegen wohnungseigentumsgerichtliche Titel (auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse) diese Zuständigkeitsregelung nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG.
  2. Mit einer solchen Vollstreckungsabwehrklage wird allerdings nicht das Verfahren fortgesetzt, welches zum Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer Rechtsstreit eingeleitet. Insoweit ist bei Anträgen nicht auf die Übergangsregelungin § 62 Abs. 1 WEG (zum vorausgehenden Hauptsacheverfahren) abzustellen (vgl. auch OLG München, NJW 2008, 859). Vorliegend war die Vollstreckungsgegenklage am 1.7.2007 noch nicht beim Amtsgericht anhängig. Ziel der erst anschließend erhobenen Klage nach § 767 ZPO ist der Anspruch, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel unzulässig ist, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die Feststellung, dass der titulierte Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe. Das der Vollstreckungsabwehrklage stattgebende Urteil lässt deshalb auch die materielle Rechtskraft des vorausgehenden Titels unberührt (BGH, NJW 1995, 3318).
 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 19.2.2009, V ZB 188/08

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge