Leitsatz
Einwendungen, die einen durch einen Prozessvergleich festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage, sondern durch Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich nicht auf die Veränderung wirtschaftlicher Verhältnisse, sondern darauf beruft, dass die Unterhaltsansprüche zum Teil wegen Erfüllung erloschen sind.
Bei zwischen den Eltern vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeträgen handelt es sich um pauschalierte Summen, durch die der erwartete Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes durch gleichmäßig über das Jahr verteilte monatliche Rentenbeträge abgedeckt sein soll. Die Unterhaltspauschalierung vermeidet aus praktischen Gründen im Allgemeinen die Berücksichtigung von bedarfserhöhenden und bedarfsmindernden Einzelumständen. Eine zeitweilige Kürzung kommt nicht in Betracht, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Kind im Rahmen der Ausübung seines üblichen Umgangsrechts während der Ferien einige Wochen bei sich hat und in dieser Zeit durch Naturalleistungen versorgt.
Leistung des Unterhalts unter Vorbehalt stellt grundsätzlich die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage.
Sachverhalt
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei minderjährige Kinder hervorgegangen. Die elterliche Sorge für beide war auf die Ehefrau übertragen worden. Über den vom dem barunterhaltspflichtigen Ehemann zu leistenden Kindesunterhalt hatten sich die Parteien anlässlich der Ehescheidung in einem gerichtlichen Vergleich geeinigt. Zum Umgangsrecht einigten sich die Parteien später dahingehend, dass beide Kinder alle zwei Jahre fünf Wochen der Sommerferien und in jedem Jahr entweder die Oster- oder die Herbstferien bei dem Ehemann verbringen sollten.
Der Ehemann vertrat den Standpunkt, für die Zeiten des Aufenthalts der Kinder bei ihm müsse er nur ein Drittel des vereinbarten Barunterhalts leisten. Da die Ehefrau sich hiermit nicht einverstanden erklärte, zahlte er zur Vermeidung gegen ihn gerichteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die vollen Beträge unter Vorbehalt weiter.
Im Jahre 1981 erhob der Ehemann Abänderungsklage mit dem Ziel, den anlässlich der Ehescheidung geschlossenen Unterhaltsvergleich dahin abzuändern, dass er nur noch zwei Drittel des vereinbarten Unterhalts zahlen müsse, wenn sich die Kinder länger als 14 Tage ununterbrochen bei ihm aufhielten. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Ehemann sein Begehren in erster Linie mit der Vollstreckungsabwehrklage weiter verfolgt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich entsprechend bezifferter Teilbeträge des Kindesunterhalts für bei ihm verbrachte Ferienzeiten für unzulässig zu erklären. Hilfsweise verfolgte er den Abänderungsantrag weiter. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich hinsichtlich des Unterhalts für die Kinder für unzulässig erklärt und antragsgemäß für die Zeiten des Aufenthalts der Kinder bei ihrem Vater nur ein Drittel des auf den Monat entfallenden Unterhalts angesetzt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision wollte die Ehefrau Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Amtsgerichts erreichen. Die Revision hatte Erfolg.
Entscheidung
Der Ehemann wandte sich mit der Klage gemäß § 767 ZPO gegen einen Titel der in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Art. Er machte geltend, für Ferienaufenthalte der Kinder bei ihm, die mindestens 14 Tage dauerten, entfalle seine Barunterhaltspflicht zu zwei Drittel, weil er während dieser Zeiträume Naturalunterhalt gewähre. Damit erhob er Einwendungen, die den durch den Prozessvergleich festgestellten Anspruch selbst betreffen. Er berief sich nicht auf veränderte wirtschaftliche Verhältnisse, die typischerweise unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Bedeutung erlangen und nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage, sondern durch Abänderungsklage geltend zu machen sind. Die Vollstreckungsabwehrklage ist jedenfalls insoweit unzulässig, als sie die Unterhaltsverpflichtung für bereits vergangene Urlaubszeiträume betrifft, für die der Ehemann die vollen Unterhaltszahlungen unter Vorbehalt erbracht hatte. Insoweit fehlte der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr drohte.
Leistung des Schuldners unter Vorbehalt kann zwei unterschiedliche Bedeutungen haben: Im Allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit der Rückforderung des Geleisteten gemäß § 812 BGB offen halten. Ein Vorbehalt dieser Art stellt die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage. Anderes gilt nur dann, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass dem Leistungsempfänger für einen späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen de...