Leitsatz

Die Kindesmutter, die gemeinsam mit dem Vater die elterliche Sorge ausübte, erteilte im Namen des Unterhaltsgläubigers Zwangsvollstreckungsauftrag gegen ihn aus einem Unterhaltstitel. Hiergegen wehrte sich der Unterhaltsschuldner mit der Vollstreckungserinnerung. Sein Rechtsbehelf war zulässig und nach Auffassung des OLG auch begründet.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach dem Obhutswechsel des Kindes sei die gemeinsam mit dem Schuldner die elterliche Sorge ausübende Kindesmutter nicht mehr berechtigt gewesen, den Unterhaltsgläubiger zu vertreten und in dessen Namen die Zwangsvollstreckung aus dem hier zugrunde liegenden Unterhaltstitel zu betreiben. Dies gelte auch im Hinblick auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.

Die seither nicht mehr ordnungsgemäße Vertretung des Unterhaltsgläubigers könne der Schuldner im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO rügen.

Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners könne nicht verneint werden. Er verfolge in Ansehung des Unterhaltsgläubigers mit Wirkung seit dessen Obhutswechsel die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung im Ganzen. Das Rechtsschutzziel der gegenständlichen Erinnerung nähere sich damit einer Vollstreckungsabwehrklage i.S.d. § 767 ZPO.

Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe für den Schuldner jedenfalls vom Beginn der Zwangsvollstreckung bis zu ihrer vollständigen Beendigung. Eine bloße Verzichtserklärung ohne gleichzeitige Herausgabe des Titels beseitige das Rechtsschutzbedürfnis nach allgemeinen Grundsätzen nicht.

Der Rechtsbehelf war nach Auffassung des OLG auch begründet. Die Kindesmutter sei in Ansehung des titulierten Unterhaltsanspruchs nicht mehr gesetzliche Vertreterin des Gläubigers und könne für diesen seither das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr betreiben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2007, 11 WF 1211/06

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