Leitsatz
Das OLG Zweibrücken hatte sich in seinem Beschluss damit auseinanderzusetzen, welche Wirkungen ein Vollstreckungsverzicht entfaltet, wenn der ursprünglich unterhaltsberechtigte Ehegatte ab Eintritt erneuter Bedürftigkeit aus dem Unterhaltstitel nach Abgabe eines Vollstreckungsverzichts vollstreckt.
Sachverhalt
Verheiratete Eheleute lebten voneinander getrennt. Der unterhaltsberechtigte Ehemann betrieb die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil aus dem Monat Februar 2000, mit dem die Ehefrau zur Leistung von Trennungsunterhalt verpflichtet worden war. Im Jahre 2001 hatte er ihr ggü. auf eine Vollstreckung aus dem Titel verzichtet, nachdem er seinerzeit seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken konnte. Aufgrund erneut eingetretener Bedürftigkeit machte er für die Zeit ab 1.5.2005 erneut Unterhaltsansprüche ggü. seiner Ehefrau geltend und setzte sie insoweit in Verzug. Nachdem Zahlung nicht erfolgte, betrieb er die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel aus dem Monat Februar 2000.
Hiergegen richtete sich die Ehefrau mit der Vollstreckungsgegenklage. Hilfsweise verlangte sie Rückzahlung der gepfändeten Beträge.
Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz hatte sie mit ihrem Klagebegehren keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und hielt die für die Zeit ab 1.5.2005 betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel aus dem Jahre 2000 für nicht unzulässig, da der Beklagte insoweit - zumindest nicht wirksam - auf die Rechte aus dem Titel verzichtet habe.
Von ihm sei unwidersprochen vorgetragen worden, dass Anlass des Vollstreckungsverzichts im Jahre 2001 gewesen sei, dass er damals durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Bedarf weitgehend habe decken können. Zur Vermeidung einer entsprechenden Abänderungsklage der Klägerin habe er deshalb für die Zukunft auf die Vollstreckung aus dem Titel verzichtet.
Gemäß den §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB sei ein Verzicht auf künftige Trennungsunterhaltsansprüche nicht zulässig und somit unwirksam. Da der Vollstreckungsverzicht im Ergebnis wie der Verzicht auf den materiellen Anspruch selbst wirke, seien die genannten Vorschriften entsprechend anzuwenden. Deshalb könne der von dem Beklagten im Jahre 2001 erklärte Vollstreckungsverzicht in gesetzeskonformer Weise nur so ausgelegt werden, dass er nur vor dem Hintergrund der ohnehin fehlenden Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Beklagten und insbesondere nur für deren Dauer gelten sollte (vgl. OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2002, 163). Da der Beklagte für die Zeit ab 1.5.2005 der Klägerin ggü. erneut Unterhaltsbedürftigkeit geltend gemacht und sie insoweit in Verzug gesetzt habe, sei spätestens ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vollstreckungsverzichts entfallen und die Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels wieder eingetreten.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.08.2008, 6 UF 19/08