Kein Schutz
Die Gewährung von Vollstreckungsschutz kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner die künftige Nutzungsentschädigung nicht bezahlen kann oder will.[1]
Jedoch ist zu bedenken, dass es Vollstreckungshindernisse geben kann, die so schwer wiegen, dass die Vollstreckung ohne Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners eingestellt wird.[2] Hierzu gehören vor allem diejenigen Fälle, in denen das Leben des Schuldners in Gefahr ist oder wo schwerwiegende gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind.[3] Auch sonstige Verschuldensgesichtspunkte spielen dann eine untergeordnete Rolle.[4]
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