Hinweis

Kein Schutz

Die Gewährung von Vollstreckungsschutz kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner die künftige Nutzungsentschädigung nicht bezahlen kann oder will.[1]

Jedoch ist zu bedenken, dass es Vollstreckungshindernisse geben kann, die so schwer wiegen, dass die Vollstreckung ohne Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners eingestellt wird.[2] Hierzu gehören vor allem diejenigen Fälle, in denen das Leben des Schuldners in Gefahr ist oder wo schwerwiegende gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind.[3] Auch sonstige Verschuldensgesichtspunkte spielen dann eine untergeordnete Rolle.[4]

[1] Insoweit zutreffend LG Hildesheim, NJW-RR 1995 S. 1164 = DWW 1995 S. 316.
[2] LG Stade, ZMR 1993 S. 339.
[3] BVerfG, NJW 1991 S. 3207 = DWW 1991 S. 332 = ZMR 1991 S. 465 = WuM 1992 S. 5.
[4] OLG Frankfurt, NJW-RR 1994 S. 81 = WuM 1993 S. 746 betr. unzureichende Ersatzraumsuche.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge