(1) Ist zu erwarten, dass eine nach Abschnitt 33 unpfändbare Sache demnächst pfändbar wird, zum Beispiel wegen eines bevorstehenden Berufswechsels des Vollstreckungsschuldners, so kann sie der Vollziehungsbeamte pfänden (Vorwegpfändung). Er soll dies insbesondere tun, wenn er andere pfändbare Sachen von ausreichendem Wert nicht vorfindet. Er muss die gepfändete Sache aber im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners belassen. In der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48) muss der Vollziehungsbeamte ausführen, dass es sich um eine vorweggenommene Pfändung handelt; ferner soll er angeben, wann die Sache voraussichtlich pfändbar wird. Die Vollstreckung darf nur auf schriftliche oder elektronische Weisung der Vollstreckungsstelle fortgesetzt, insbesondere die Sache weggenommen und verwertet werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist. Ist die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden, so ist die Pfändung auf schriftliche Weisung der Vollstreckungsstelle aufzuheben. Hierbei ist nach Abschnitt 57 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 zu verfahren.

 

(2) Der Vollziehungsbeamte ist nicht berechtigt, eine Pfändung deshalb zu unterlassen, weil die zu pfändende Sache wahrscheinlich demnächst unpfändbar wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge